Reichsgerichtliche Entscheidungen. 381
die Kinder vorenthält, nur untersucht, ob bei dieser Sachlage
das Wohl der Kinder deren Auslieferung an den
Kläger gestatte oder das Verbleiben derselben bei der
Mutter erheische. Dies ergibt sich aus den sämmtlichen
Erwägungsgründen des Berufungsgerichts ganz deutlich,
zumal aus dem Eingang, wo fast rechtsgrundsätzlich ausgesprochen
ist, Töchter im zarten Alter von 6—9 Jahren
gehören zur Mutter, und aus dem Schlusse. Darauf,
ob der Vater nach seinem Wesen und seiner Persönlichkeit
fähig und würdig zur Erziehung seiner Kinder ist,
läßt sich das Berufungsgericht gar nicht ein, obwohl die
Beklagte Behufs Bestreitung des vom Kläger geltend gemachten
Rechts Behauptungen aufgestellt hat, aus denen
sich jene Unfähigkeit ergeben soll. Festgestellt wird nur
die Würdigkeit und Fähigkeit der Mutter und die Unfähigkeit
des klagenden Vaters, diese aber lediglich aus
dem Grunde, weil er ohne seine Fran, die Beklagte, vermöge
seiner Berufsverhältnisse nicht in der Lage sei,
seinen Töchtern die nöthige Wart und Pflege und Erziehung
angedeihen zu lassen. Allein daran, daß der
Kläger ohne seine Frau lebt, trägt doch nur der Umstand
die Schuld, daß diese sich gegen seinen Willen von ihm
getrennt hält. Will man nicht zu dem gewiß zu verwerfenden
Satze gelangen, daß eine Ehefrau sich nur von
ihrem Manne getrennt halten darf, um auch die Kinder
(wenigstens wenn diese noch im jugendlichen Alter und
Töchter sind), zugesprochen zu erhalten, ein Satz, welcher
das Recht des Vaters auf seine Kinder geradezu negirte,
so muß in einem Falle der vorliegenden Art nothwendig
untersucht werden, warum die Frau den Mann verlassen
hat und ob das Getrenntleben der Frau gerechtfertigt
ist. Darin, daß das Berufungsgericht sich weder auf
die Prüfung der Frage, ob der klagende Ehemann, wie
Beklagte geltend macht, persönlich nicht fähig und würdig
zur Erziehung der Kinder sei, noch darauf eingelassen
hat, ob die factische Treunung der Beklagten von ihrem