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. 8 3. Diese Verordnung tritt am in Kraft. Gleichzeitig
wird die Verordnung vom 14. November 1910 (Gouvernementsblatt Bd. III, Nr. 100) aufgehoben. Xx
Apia, den . “
Der Kaiserliche Gouverneur.
7. Allgemeines.
Diese Angaben der sechs Schutzgebietsverwaltungen dürften einen Einblick in die Entwicklung
von Flurkarten, Flurbüchern und Grundbesitzrollen in den einzelnen Gebieten gestatten. Im allge-
meinen wurden bisher, wo die vorstehenden Bestimmungen nichts Gegenteiliges enthalten, die
preußischen Katasteranweisungen sinngemäß angewendet, wie auch in einzelnen Paragraphen der
Dienstanweisungen zum Ausdruck kommt. Das gilt insbesondere auch von dem Fortschreibungs-
verfahren, den gleichmäßigen Signaturen und dergl.
Nachstehend wird noch die in X. (§ 44,2), XV. (A 8 3), XVI. (II B 4) und XXIII. (II 8 6a)
berührte Dienstanweisung zum Abdruck gebracht.
XXXIII. Dienstanweisung, betr. die trigonometrischen Vermessungen und Berechnungen.
Vom 20. August 1904.
(D. Kol. Bl. S. 553.)
Für die einheitliche Behandlung bei der Berechnung der Koordinaten und Höhen von trigono-
metrisch bestimmten Punkten sowie zur Vermeidung kostspieliger Nachmessungen und Ergänzungen sind
in den der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amts unterstehenden deutschen Schutzgebieten bis
auf weiteres folgende allgemeine Bestimmungen maßgebend:
1. Die grundlegenden Triangulationen werden behufs Kostenersparnis in der Kolonial-
Abteilung zu Berlin berechnet.
2. Die Triangulationsakten sind gleich nach Beendigung der Feldarbeiten zur Berechnung
der Koordinaten und Höhen einzureichen.
3. Die Akten sind bei der überseeischen Versendung mit einem so hohen Betrage zu ver-
sichern, daß gegebenenfalls die Kosten der Wiederholung der etwa verloren gegangenen Messungen
davon gedeckt werden können. ·
4. Den eingereichten Alten sind beizufügen:
a) eine Netzskizze mit Darstellung der beobachteten Strahlen,
b) ein bezüglich der Spalten 2, 6, 7, 8, 9, 13 und 14 genau ausgefülltes Verzeichnis
nach dem Muster des nachstehend abgedruckten trigonometrischen Formulars für #achsten
Kolonialvermessungen, in welchem etwa benutzte, gegebene und neubestimmte Punkte 1%.
getrennt aufgeführt werden,
c) ein Begleitbericht, welcher sich noch über alles dasjenige äußert, was für die zweck-
mäßigste Verarbeitung der Messungen notwendig ist, z. B. Aufführung derjenigen
Punkte, welche sich schlecht einstellen ließen oder auf denen Heliotropenlicht gegeben
wurde und dergleichen.
5. Zur sachgemäßen Benutzung des unter Ziffer 4b vorgeschriebenen Formulars sind folgende
Erläuterungen zu beachten:
Allgemein: Das Formular soll für die einheitliche Registrierung von trigonometrischen Ver-
messungen und Berechnungen eine Richtschnur bieten und jedem Landmesser ein bequemes Mittel
darbieten, seine Arbeiten möglichst einwandfrei und ordnungsmäßig abliefern zu können.
Insbesondere kann dieses Formular als die unbedingt notwendige Form eines Koordinaten-
Verzeichnisses für trigonometrische Punkte, angesehen werden, weil für die Berechnung z. B. eines
rückwärts eingeschnittenen Punktes bei Entnahme der Koordinaten eines anvisierten Punktes die An-
gaben über Art und Exzentrizität des Signals in Spalte 7 und 8 von der größten Wichtigkeit sind.
In dieser Hinsicht muß es also als Ersatz für das den Bedürfnissen der Kolonialvermessungen nur
bezüglich der Polygonpunktskoordinaten entsprechende trigonometrische Formular 25 der Preußischen
Vermessungsanweisung 9 angesehen werden.
Spalte 1. Die in Spalte 1 enthaltene Nummer wird dem Punkte bei der endgültigen
Koordinatenberechnung gegeben. 6