66 II. Strafgesetzbuch 88 130—130.
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Beklei—
dung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu
fünf Jahren erkannt werden.
§ 130. (Landg.) Wer in einer den öffentlichen Frieden
gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu
Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit
Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis
zu zwei Jahren bestraft.
8 130a. (Landg.) Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener,
welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung
seines Berufes öffentlich vor einer Menschenmenge, oder
welcher in einer Kirche, oder an einem anderen zu religiösen
Versammlungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegenheiten
des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden
8 130. 1) §§ 110, 111. Zulässigkeit der vorläufigen Beschlagnahme-23
Nr. 3 Pr.-G. Gefährdung bei vorhandener Möglichkeit, daß
ewaltthätigkeiten verübt, und dadurch der öffentl. Friede gestört werden
könnten: 17. April 88 E. 17. 309. 7. Jan. 95 E. 26. 349. Die Gefahr
braucht keine naheliegende zu sein: 22. Dez. 86 E. 15. 116; R. 8. 783.
Anreizung zu bestimmten Gewaltthätigkeiten nicht erforderlich: 9. Febr. 86.
R. 8. 110; ebensowenig der Eintritt eines Erfolges: 10. Nov. 80 E. 2.
481, oder die auf Gefährdung gerichtete Absicht, Vorsätzlichkeit der Anreizung
genügt: 8. Jan. 84 E. 9. 417. Oeffentliche Anreizung bezieht
sich ausschließlich auf die Handlung des Anreizenden, weshalb es unerheblich
ist, ob sie überhaupt Jemand zur Kenntniß kommt: 10. Nov.
80 E. 2. 431 und schon die Uebersendung eines Exemplars an einen
Buchhändler strafbar ist: 22. Mai 96 E. 28. 387.
2) Bevölkerungsklassen d. h. Personenkreise, die in Folge dergesellschaftlichen
Gliederung nach Stand, Beruf, übereinstimmenden Bestrebungen
und Interessen sich von Anderen abgegrenzt haben: 23. Sep. 87
N. 9. 458. 17. April 88 E. 17. 309; N. 10. 392. 4. Jan. 92 E. 22. 293.
8 130a. Zu den Angelegenheiten des Staats gehören auch öffentliche,
und zwar auch schon beendigte Wahlen: 16. Febr. 85 R. 7. 108.
11. Dez. 85 E. 13. 169; R. 7. 740. 21. Okt. 95 E. 27. 430. Gefährdung
ist das Herbeiführen von Umständen, welche die Störung des
öffentl. Friedens wahrscheinlich machen: 11. Dez. 85 E. 13. 169; R. 7
740. Die bloße Möglichkeit genügt nicht, andererseits braucht auch die
Gefahr keine naheliegende zu sein: 22. Dez. 86 E. 15. 116; R. 8. 783.
7. Febr. 89 E. 18. 406. Erfordert wird das Bewußtsein, daß die
Aeußerung den ößentl. Frieden zu stören geeignet ist 16. Febr. 85
7. 108