Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

66  II.  Strafgesetzbuch  88  130—130.

Gegen  Beamte  kann  auf  Verlust  der  Fähigkeit  zur  Beklei—
dung  öffentlicher  Aemter  auf  die  Dauer  von  Einem  bis  zu
fünf  Jahren  erkannt  werden.

§  130.  (Landg.)  Wer  in  einer  den  öffentlichen  Frieden
gefährdenden  Weise  verschiedene  Klassen  der  Bevölkerung  zu
Gewaltthätigkeiten  gegen  einander  öffentlich  anreizt,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis
zu  zwei  Jahren  bestraft.

8  130a.  (Landg.)  Ein  Geistlicher  oder  anderer  Religionsdiener,
  welcher  in  Ausübung  oder  in  Veranlassung  der  Ausübung
  seines  Berufes  öffentlich  vor  einer  Menschenmenge,  oder
welcher  in  einer  Kirche,  oder  an  einem  anderen  zu  religiösen
Versammlungen  bestimmten  Orte  vor  Mehreren  Angelegenheiten
des  Staats  in  einer  den  öffentlichen  Frieden  gefährdenden

8  130.  1)  §§  110,  111.  Zulässigkeit  der  vorläufigen  Beschlagnahme-23
  Nr.  3  Pr.-G.  Gefährdung  bei  vorhandener  Möglichkeit,  daß
ewaltthätigkeiten  verübt,  und  dadurch  der  öffentl.  Friede  gestört  werden
könnten:  17.  April  88  E.  17.  309.  7.  Jan.  95  E.  26.  349.  Die  Gefahr
braucht  keine  naheliegende  zu  sein:  22.  Dez.  86  E.  15.  116;  R.  8.  783.
Anreizung  zu  bestimmten  Gewaltthätigkeiten  nicht  erforderlich:  9.  Febr.  86.
R.  8.  110;  ebensowenig  der  Eintritt  eines  Erfolges:  10.  Nov.  80  E.  2.
481,  oder  die  auf  Gefährdung  gerichtete  Absicht,  Vorsätzlichkeit  der  Anreizung
  genügt:  8.  Jan.  84  E.  9.  417.  Oeffentliche  Anreizung  bezieht
sich  ausschließlich  auf  die  Handlung  des  Anreizenden,  weshalb  es  unerheblich
  ist,  ob  sie  überhaupt  Jemand  zur  Kenntniß  kommt:  10.  Nov.
80  E.  2.  431  und  schon  die  Uebersendung  eines  Exemplars  an  einen
Buchhändler  strafbar  ist:  22.  Mai  96  E.  28.  387.

2)  Bevölkerungsklassen  d.  h.  Personenkreise,  die  in  Folge  dergesellschaftlichen
  Gliederung  nach  Stand,  Beruf,  übereinstimmenden  Bestrebungen
  und  Interessen  sich  von  Anderen  abgegrenzt  haben:  23.  Sep.  87
N.  9.  458.  17.  April  88  E.  17.  309;  N.  10.  392.  4.  Jan.  92  E.  22.  293.

8  130a.  Zu  den  Angelegenheiten  des  Staats  gehören  auch  öffentliche,
und  zwar  auch  schon  beendigte  Wahlen:  16.  Febr.  85  R.  7.  108.
11.  Dez.  85  E.  13.  169;  R.  7.  740.  21.  Okt.  95  E.  27.  430.  Gefährdung
  ist  das  Herbeiführen  von  Umständen,  welche  die  Störung  des
öffentl.  Friedens  wahrscheinlich  machen:  11.  Dez.  85  E.  13.  169;  R.  7
740.  Die  bloße  Möglichkeit  genügt  nicht,  andererseits  braucht  auch  die
Gefahr  keine  naheliegende  zu  sein:  22.  Dez.  86  E.  15.  116;  R.  8.  783.
7.  Febr.  89  E.  18.  406.  Erfordert  wird  das  Bewußtsein,  daß  die
Aeußerung  den  ößentl.  Frieden  zu  stören  geeignet  ist  16.  Febr.  85

7.  108