Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

Deutsches Kolontalblatt 
Kmtsblatt für die Schutzgebiete in Kfrika und in der Südsee 
Berausgegeben vom Reichs-Kolonialamt 
  
  
  
20. Jahrgang. Berlin, den 15. Juli 1918. Uummer 13/14. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und. 15. #Sen Monats. Derselben werden als Decbelte sbeigessigt wie midestene elnmal 
diertelfährlich erscheinenden: „Mitteilungen aus den tschon Schmegebieten“. Herausge * Igo * 
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andlungen 4 direkt unter Streisband durch die Verlagsbuchtan aaggan and asn der deutschen 
chu#gel Leif. und' Sseerreich: Mueor. us, b) 47 6.— für die Länder des arln derne- — t n Anfragen sind an dle 
Könlgliche Hofbuchbandlung von Ernst# Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W’68. Kochst 71 4 eichien. 
Inhalt: Amtlicher Teil: Ausübung des Begnadigungsrechts. Vom 22. Juni 1918 S. 223. — Vereinbarung 
zwischen der Deutschen und der Belgischen Regierung über die Freilassung der beiderseitigen Zivilgefangenen S. 221. 
— Personalien S. 225. 
Nichtamtlicher Teil: Der AKrieg in den dentschen Schurgebieten (zehnte Mitteilung), Teil A (mit einer Karten 
#izze) S. 227. 
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Die weiße Bevölkerung in Belgisch-Kongo S. 250. 
— Monatliche Einnahmen und Ausgaben der Katanga- Esenbahn 1916 und 1917 S. 251. — Die Belgische Nongo- 
Slienbahn Matadi—Leopoldville während des Krieges S. 2 — Die Ibero#= afrilanisch-amerikanische Verbindung 
52. 
Vermischtes: Um Deutschlands loloniale Zukunft S. 253. 
  
EacccKAmticher TeilEcbct. 
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Ausübung des Begnabigungsrechts. 
Vom 28. Juni 1918. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers ist mit den Königlich Preußischen, 
Bayerischen, Sächsischen und Württembergischen Kriegsministerien über die Ausübung des Begnadi- 
gungsrechts hinsichtlich bestrafter Militärpersonen allgemein Nachstehendes vereinbart worden: 
„Sind Angehörige der Kaiserlichen Schutztruppen im ordentlichen oder Feld-Verfahren 
von einem Militärgericht oder einem Militärbefehlshaber eines Preußischen, Bayerischen, 
Sächsischen oder Württembergischen Kontingents bestraft worden, so steht die Ausübung des 
Begnadigungsrechts dem Kaiser zu. 
Sind Angehörige eines Preußischen, Bayerischen, Sächsischen oder Württembergischen 
Kontingents im ordentlichen oder Feld-Verfahren von einem Militärgericht oder Militär- 
befehlshaber der Kaiserlichen Schutztruppen bestraft worden, so ist für die Ausübung des 
Begnadigungsrechts der betreffende Kontingentsherr zuständig.“ · 
Diese Vereinbarung bringe ich mit dem Hinzufügen zur Kenntnis der Schutztruppen, daß 
das Allerhöchst durch besondere Verordnungen den Befehlshabern übertragene Recht zur Milderung 
und zum Erlaß von Strafen neben dem Begnadigungsrecht der Kontingentsherren besteht. 
Berlin, den 28. Juni 1918. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
In Vertretung: 
Gleim.
	        
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