Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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Bis zum Eintreffen dieser deutschen Zivilpersonen auf neutralem Boden kann die Deutsche 
Regierung die Freilassung bis zu 80 belgischen Zivilpersonen hinausschieben. Diese Zahl kann im 
gegenseitigen Einverständnis entsprechend herabgesetzt werden, nachdem die Belgische Regierung die 
im Artikel 6 Abs. 1 erwähnte Liste der Deutschen Regierung übermittelt hat. 
Artikel 6. 
Die Belgische Regierung wird der Deutschen Regierung unverzüglich Listen der in Ostafrika 
in ihre Gewalt gelangten deutschen Zivilpersonen Übermitteln. 
Während der Internierung und auf dem Transport in Afrika werden die Gefangenen mit 
jeder Europäern in diesen Gegenden zustehenden Rücksicht behandelt. Nach ihrer Ankunft in Europa 
wird ihnen jede Fürsorge zuteil, deren sie in Anbetracht ihres langen Aufenthalts in den Tropen 
bedürfen. Sowohl nach der Gefangennahme in Ostafrika wie nach dem Eintreffen in Europa ist 
ihnen Gelegenheit zu geben, mit ihren Angehörigen in Verbindung zu treten. 
Artikel 7. 
Personen, die auf Grund des vorstehenden Abkommens in die Heimat entlassen worden 
sind, dürfen im Heeresdienst weder in der Front, noch in der Etappe, noch innerhalb des besetzten 
feindlichen Gebietes, noch grundsätzlich in den Gebieten oder Besitzungen eines mit ihrem Heimats- 
staat verbündeten Staates verwendet werden. 
Die Frage der Verwendung der belgischen Zivilpersonen in Frankreich bleibt zunächst offen; 
die endgültige Regelung dieser Frage wird von der inzwischen getroffenen oder noch zu treffenden 
Entscheidung über die Verwendung ausgetauschter belgischer Kriegsgefangener gemäß Artikeln 19, 58 
der deutsch-französischen, von der Französischen Regierung am 16. März 1918, aber noch nicht von 
der Belgischen Regierung genehmigten Vereinbarung über Kriegsgefangene abhängen. 
Artikel 8. 
Diese Vereinbarung soll von beiden Regierungen genehmigt werden. 
Sie tritt unter dem Vorbehalt dieser Genehmigung am 8. April 1918 in Kraft. 
(gez.) v. Keller, Hartog, Krauß. 
  
Dersonalien. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den bisherigen Bezirksamtmann 
Dr. Klug zum Referenten beim Gouvernement von Deutsch-Neuguinea unter Verleihung des 
Charakters als Regierungsrat zu ernennen. 
Die Gerichtsassessoren Tölke und Köhler und der bisherige Gouvernementssekretär Merz 
sind zu Bezirksamtmännern, der bisherige Assistent 1. Klasse Mahler ist zum Sekretär beim Gou- 
vernement von Deutsch-Neuguinea ernannt worden. 
Der Bureaugehilfe Paulisch ist zum Assistenten 2. Klasse, der Polizeimeister Kraft und 
der Bureaugehilfe Gottschalk sind zu kommissarischen Assistenten 2. Klasse beim Gouvernement von 
Deutsch-Neuguinea ernannt worden. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Referenten bei dem Kaiser- 
lichen Gouvernement von Deutsch-Ostafrika Regierungs= und Baurat Wilhelm Brandes den 
Charakter als Geheimer Baurat zu verleihen.
	        
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