Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Dritter  Abschnitt.
Rnuappschaftliche  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung.

Kapitel  1.
Versicherungspflicht  und  Versicherungsberechtigung.

§  90.  Die  auf  Bergwerken  gegen  Entgelt  (§  242)  beschäftigten  Arbeiter  werden
mit  Ausnahme  der  unständig  Beschäftigten  (§  243)  für  den  Fall  der  Invalidität  und
des  Alters  sowie  zu  Gunsten  der  Hinterbliebenen  versichert.

§  91.  (1)  Von  dieser  Versicherung  ist  frei,  wer  im  Sinne  des  Vierten  Buches
der  Reichsversicherungsordnung  versicherungsfrei  ist;  nur  sind  Arbeiter  nicht  deshalb
versicherungsfrei,  weil  sie  das  sechzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben.

(2)  Versicherungsfrei  ist  weiter,  wer  nach  dem  Vierten  Buche  der  Reichsversicherungsordnung
  von  der  Versicherungspflicht  im  Sinne  dieses  Buches  befreit
worden  ist,  für  die  Dauer  der  Befreiung.

(s)  §  7  gilt  für  die  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung  entsprechend.

§  92.  (1)  Der  Versicherung  können  freiwillig  beitreten

1.  Beamte  der  Bergwerke,  der  Knappschaftskassen  und  der  Revierverbände  des  Erzbergbaues,
  mit  Ausnahme  der  in  Bergwerken  des  Staates  mit  Staatsdienereigenschaft
  angestellten  Beamten,

2.  Personen,  die  in  einem  nicht  unter  das  Allgemeine  Berggesetz  fallenden,  aber  mit
dem  Bergwerk  zusammenhängenden  anderen  Betriebe  des  Bergwerksunternehmers
  gegen  Entgelt  beschäftigt  sind,  wenn  der  Bergwerksunternehmer  zustimmt.


(2)  Die  Satzung  kann  das  Recht  zum  Beitritt  von  der  Vorlegung  eines  ärztlichen
Gesundheitszeugnisses  und  davon  abhängig  machen,  daß  eine  bestimmte  Altersgrenze
nicht  überschritten  ist.  Die  Festsetzung  der  Altersgrenze  bedarf  der  Zustimmung  des
Bergamts.

§  93.  (1)  Die  Gehalte  der  Beamten  sind  bei  der  Berechnung  ihrer  Beiträge  und
ihrer  Unterstützungen  nur  bis  zur  Höhe  von  sechsundzweidrittel  Mark  für  den  Arbeitstag
  zu  berücksichtigen,  soweit  nicht  für  einzelne  nach  dem  seitherigen  Rechte  die  Anrechnung
  eines  höheren  Gehalts  nachgelassen  war.

(2)  Für  die  Beamten  kann  eine  besondere  Abteilung  der  Pensionskasse  eingerichtet
  werden;  auch  kann  die  Verwaltung  und  Vertretung  dieser  Abteilung  besonderen
Organen  zugewiesen  werden.  Das  Nähere  bestimmt  die  Satzung.