Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Richter  und  die  unfreiwillige  Versetzung  derselben  auf  eine  andere  Stelle  oder  in  den
Ruhestand,  vom  7.  Mai  1851.  Die  Verrichtungen  des  Staatsanwaltes  und  des  Untersuchungsrichters
  werden  von  je  einem  Mitgliede  des  Bundes-Oberhandelsgerichts,  welches
der  Präsident  ernennt,  wahrgenommen.

F.  26.

Die  in  den  §§.  23—25  bezeichneten  Entscheidungen  und  Beschlüsse  des  Bundes-Oberhandelsgerichts
  können  mit  einem  Rechtsmittel  nicht  angefochten  werden.

§.  27.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Wirksamkeit  tritt,  wird  durch  Verordnung
  des  Bundespräsidiums  bestimmt.  In  den  zu  diesem  Zeitpunkte  bei  einem
obersten  Landesgerichtshofe  bereits  anhängigen  Sachen  tritt  die  Zuständigkeit  des  Bundes-Oberhandelsgerichts
  nicht  ein.  Als  anhängig  gelten  auch  diejenigen  Sachen,  in  welchen
  die  Absendung  der  Akten  zur  Instruktion  oder  zur  Abfassung  der  Entscheidung  bereits
  beschlossen  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Bundes-Insiegel.


Gegeben  Berlin,  den  12.  Juni  1869.

(L.  §.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismark-Schönhausen.