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Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den
Ruhestand, vom 7. Mai 1851. Die Verrichtungen des Staatsanwaltes und des Untersuchungsrichters
werden von je einem Mitgliede des Bundes-Oberhandelsgerichts, welches
der Präsident ernennt, wahrgenommen.
F. 26.
Die in den §§. 23—25 bezeichneten Entscheidungen und Beschlüsse des Bundes-Oberhandelsgerichts
können mit einem Rechtsmittel nicht angefochten werden.
§. 27.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird durch Verordnung
des Bundespräsidiums bestimmt. In den zu diesem Zeitpunkte bei einem
obersten Landesgerichtshofe bereits anhängigen Sachen tritt die Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts
nicht ein. Als anhängig gelten auch diejenigen Sachen, in welchen
die Absendung der Akten zur Instruktion oder zur Abfassung der Entscheidung bereits
beschlossen ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Juni 1869.
(L. §.) Wilhelm.
Gr. v. Bismark-Schönhausen.