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Inseln, sowie der Ufer selbst, das Setzen von Stationsund
Festpunktsteinen, sowie von Schiffahrts= und sonstigen
Merkzeichen ist den Beamten und den mit Legitimation
derselben versehenen Beauftragten der Strombauverwaltung
zu dienstlichen Zwecken jederzeit gestattet.
Soweit nicht Gefahr im Verzuge ist, hat dem Setzen
der Merkzeichen usw. die Anhörung der Besitzer vorauszugehen.
Entstehen durch die erwähnten Handlungen Beschädigungen,
so hat der Uferbesitzer auf Ersatz des Schadens
Anspruch.
§ 12. (Betr. Schadensersatz wegen Beschädigung der Ufer.)
§ 13. Zur Ausübung der der Strombauverwaltung
in diesem Gesetze beigelegten Befugnisse sind deren Lokalbaubeamten
zuständig.
1 Gegen die von ihnen getroffenen Anordnungen
findet unbeschadet der im § 4 vorgesehenen Entscheidung
des Landrats usw. die Beschwerde in denjenigen Bezirken,
für welche die Strombauverwaltung einer besonderen
Behörde übertragen ist, an den dieser vorgesetzten Oberpräsidenten,
im übrigen an die Regierungspräsidenten
beziehungsweise Landdrosten, gegen den auf die Beschwerde
erlassenen Bescheid unter den Voraussetzungen
des § 63 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die Organisation
der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli
18802: (GS. S. 291) innerhalb zwei Wochen die Klage
bei dem Oberverwaltungsgericht oder die Beschwerde
an den zuständigen Minister statt.
Zu den Anordnungen im Sinne dieses Paragraphen
gehören auch die Beschlüsse darüber, ob die Voraussetzungen
für die Besitzübertragung nach § 6 als vorhanden
anzuerkennen sind.