Volltext : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

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Inseln,  sowie  der  Ufer  selbst,  das  Setzen  von  Stationsund
  Festpunktsteinen,  sowie  von  Schiffahrts=  und  sonstigen
  Merkzeichen  ist  den  Beamten  und  den  mit  Legitimation
  derselben  versehenen  Beauftragten  der  Strombauverwaltung
  zu  dienstlichen  Zwecken  jederzeit  gestattet.
Soweit  nicht  Gefahr  im  Verzuge  ist,  hat  dem  Setzen
der  Merkzeichen  usw.  die  Anhörung  der  Besitzer  vorauszugehen.


Entstehen  durch  die  erwähnten  Handlungen  Beschädigungen,
  so  hat  der  Uferbesitzer  auf  Ersatz  des  Schadens
Anspruch.

§  12.  (Betr.  Schadensersatz  wegen  Beschädigung  der  Ufer.)

§  13.  Zur  Ausübung  der  der  Strombauverwaltung
in  diesem  Gesetze  beigelegten  Befugnisse  sind  deren  Lokalbaubeamten
  zuständig.

1  Gegen  die  von  ihnen  getroffenen  Anordnungen
findet  unbeschadet  der  im  §  4  vorgesehenen  Entscheidung
des  Landrats  usw.  die  Beschwerde  in  denjenigen  Bezirken,
für  welche  die  Strombauverwaltung  einer  besonderen
Behörde  übertragen  ist,  an  den  dieser  vorgesetzten  Oberpräsidenten,
  im  übrigen  an  die  Regierungspräsidenten
beziehungsweise  Landdrosten,  gegen  den  auf  die  Beschwerde
  erlassenen  Bescheid  unter  den  Voraussetzungen
des  §  63  Absatz  3  und  4  des  Gesetzes  über  die  Organisation
  der  allgemeinen  Landesverwaltung  vom  26.  Juli
18802:  (GS.  S.  291)  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
bei  dem  Oberverwaltungsgericht  oder  die  Beschwerde
an  den  zuständigen  Minister  statt.

Zu  den  Anordnungen  im  Sinne  dieses  Paragraphen
gehören  auch  die  Beschlüsse  darüber,  ob  die  Voraussetzungen
  für  die  Besitzübertragung  nach  §  6  als  vorhanden
anzuerkennen  sind.