Full text : Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

                     Die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.            5

       Art.  9.  Jedes  Mitglied  des  Bundesrates  hat  das  Recht,  im
Reichstage  zu  erscheinen  und  muß  daselbst  auf  Verlangen  jederzeit
gehört  werden,  um  die  Ansichten  seiner  Regierung  zu  vertreten,  auch
dann,  wenn  dieselben  von  der  Mojorität  des  Bundesrates  nicht
adoptiert  worden  sind.  Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied  des  Bundesrates
  und  des  Reichstages  sein.

      Art.  10.  Dem  Kaiser  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des  Bundesrates
  den  üblichen  diplomatischen  Schutz  zu  gewähren.


                                        IV.  Präsidium.

       Art.  11.  Das  Präsidium  des  Bundes  steht  dem  Könige  von
Kreußen  zu,  welcher  den  Namen  Deutscher  Kaiser  führt.  Der
aiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,  im  Namen  des  Reichs
Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse  und  andere
Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen,  Gesandte  zu  beglaubigen
und  zu  empfangen.

  Zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Reichs  ist  die  Zustimmung
  des  Bundesrates  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  ein  Angriff
auf  das  Bundesgebiet  oder  dessen  Küsten  erfolgt.

    Insoweit  die  Verträge  mit  fremden  Staaten  sich  auf  solche  Gegenstände
  beziehen,  welche  nach  Artikel  4  in  den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung
  gehören,  ist  zu  ihrem  Abschluß  die  Zustimmung  des

undesrates  und  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Genehmigung  des  Reichstages
  erforderlich.

    Art.  12.  Dem  Kaiser  steht  es  zu,  den  Bundesrat  und  den
Reichstag  zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu  vertagen  und  zu  schließen.

   Art.  13.  Die  Berufung  des  Bundesrates  und  des  Reichstages
findet  alljährlich  statt,  und  kann  der  Bundesrat  zur  Vorbereitung  der
Arbeiten  ohne  den  Reichstag,  letzterer  aber  nicht  ohne  den  Bundesrat
  berufen  werden.

   Art.  14.  Die  Berufung  des  Bundesrates  muß  erfolgen,  sobald
sie  von  einem  Drittel  der  Stimmenzahl  verlangt  wird.

   Art.  15.  Der  Vorsitz  im  Bundesrate  und  die  Leitung  der  Geschäfte
  steht  dem  Reichskanzler  zu,  welcher  vom  Kaiser  zu  ernennen  ist.

     Der  Reichskanzler  kann  sich  durch  jedes  andere  Mitglied  des
Bundesrates  vermöge  schriftlicher  Substitution  vertreten  lassen.

    Art.  16.  Die  erforderlichen  Vorlagen  werden  nach  Maßgabe  der
Beschlüsse  des  Bundesrates  im  NVamen  des  Kaisers  an  den  Reichstag
  gebracht,  wo  sie  durch  Mitglieder  des  Bundesrates  oder  durch
besondere    von  letzterem  zu  ernennende  Kommissarien  vertreten  werden.

     Art.  17.  Dem  Kaiser  steht  die  Ausfertigung  und  Verkündigung
der  Reichsgesetze  und  die  Ueberwachung  der  Ausführung  derselben
zu.   Die  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers  werden  im
Namen  des  Reichs  erlassen  und  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der
Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit
  übernimmt.

   Art.  18.  Der  Koaiser  ernennt  die  Reichsbeamten,  läßt  dieselben  für
das  Reich  vereidigen  und  verfügt  erforderlichen  Falles  deren  Entlassung.