Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

Gesetzsammlung
des  Fuͤrstenthums  Reuß  aͤlterer  Linie.

M.  15.
(Ausgegeben  den  28.  December  1860.)

47.  Regierungs-Verorduung,
das  den  Schornsteinfegermeistern  Schneider  und  Hausold  für  das
Reinigen  der  Schornsteine  zu  gewährende  Fegerlohn
bekressend.

Zur  Beseitigung  der  Irrungen,  welche  zeither  wegen  der  den  Schornsteinfegern  für
das  Reinigen  der  Schornsteine  gebührenden  Bezahlung  öfters  vorgekommen  sind,
wird  hiermit  verordnet:

d.  1.

Das  Schornsteinfegerlohn  ist  innerhalb  der  dem  hiesigen  Schornsteinfeger
Schneider  und  dem  Burgkischen  Schornsteinfeger  Hausold  zugewiesenen  Bezirke
nach  der  Zahl  der  Stockwerke,  durch  welche  die  Oesse  führt,  mit  je  1  sgr.  1  pf.  n.
C.  zu  gewähren.

Zu  Wohnungen  eingerichtete  Mansarden,  ingleichen  Dachräume,  in  denen  heizbare
  Wohnungen  oder  Säle  angelegt  sind,  gelten  bei  Berechnung  des  Kehrerlohns
ebenfalls  für  besondere  Stockwerke.  Dachräume  dagegen,  welche  zwar  heizbar  sind,
jedoch  nur  alo  Nebenräume  zu  anderen  Zwecken  als  zur  Bewohnung  benußt  werden,
  bleiben  aber  unberücksichtigt.

.  2.

Für  ein  jedesmäliges  Ausbrennen  der  Schornsteine  ist  bei  russischer  GConstruction
  7  ½  sgr.,  bei  deutscher  Construction  10  sgr.  und  je  nach  der  Höhe  des  Hauses
  für  jedes  Stockwerk  2—3  sgr.  dem  Schornsteinfeger  zu  gewähren.

*
Ueber  die  Verpflichtung  der  Hausbesitzer  zu  Bereithaltung  der  beim  Kehren
19