Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
M. 15.
(Ausgegeben den 28. December 1860.)
47. Regierungs-Verorduung,
das den Schornsteinfegermeistern Schneider und Hausold für das
Reinigen der Schornsteine zu gewährende Fegerlohn
bekressend.
Zur Beseitigung der Irrungen, welche zeither wegen der den Schornsteinfegern für
das Reinigen der Schornsteine gebührenden Bezahlung öfters vorgekommen sind,
wird hiermit verordnet:
d. 1.
Das Schornsteinfegerlohn ist innerhalb der dem hiesigen Schornsteinfeger
Schneider und dem Burgkischen Schornsteinfeger Hausold zugewiesenen Bezirke
nach der Zahl der Stockwerke, durch welche die Oesse führt, mit je 1 sgr. 1 pf. n.
C. zu gewähren.
Zu Wohnungen eingerichtete Mansarden, ingleichen Dachräume, in denen heizbare
Wohnungen oder Säle angelegt sind, gelten bei Berechnung des Kehrerlohns
ebenfalls für besondere Stockwerke. Dachräume dagegen, welche zwar heizbar sind,
jedoch nur alo Nebenräume zu anderen Zwecken als zur Bewohnung benußt werden,
bleiben aber unberücksichtigt.
. 2.
Für ein jedesmäliges Ausbrennen der Schornsteine ist bei russischer GConstruction
7 ½ sgr., bei deutscher Construction 10 sgr. und je nach der Höhe des Hauses
für jedes Stockwerk 2—3 sgr. dem Schornsteinfeger zu gewähren.
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Ueber die Verpflichtung der Hausbesitzer zu Bereithaltung der beim Kehren
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