Einiges uͤber den Diebstahl. 343
lich ein erschwerender Umstand angenommen werden
können.
20.
Die Auszeichnung des Einsteigens ist vorhanden,
wenn der Dieb durch selbstherbeigeschaffte
Hülfsmittel oder veranstaltete
Vorrichtung eingestiegen ist ?). Der Grund
des Gesetzes ist die Geflissenheit und Gefährlichkeit
des Diebs ), die Verletzung der häuslichen
Sicherheit ?1). Sowohl dem Wortlaut, als dem
Grunde des Gesetzes nach kommt es nicht darauf
an, von welcher Art die Hülfsmittel oder die Vorrichtungen
sind und auf welche Weise der Dieb
solche herbeischaffte oder veranstaltete; der Diebstahl
ist ein ausgezeichneter, weil das Gebäude, in welches
der Dieb eingestiegen, so versichert war, daß
das Einsteigen ohne Herbeischaffung eines Hulfsmittels
oder Veranstaltung einer Vorrichtung nicht
geschehen konnte und der Dieb durch seine Geflis
senbeit dieses Hinderniß überwand, die häusliche
Sicherheit gefährdete. Ob daher der Dieb die
Leiter nahe oder fern geholt, ob er aufwärts oder
abwärts gestiegen ist oder sich an einem von ihm
angebrachten Seil herabließ, das macht keinen Unterschied,
die Auszeichnung ist in allen diesen Fällen
vorhanden 5). Darüber ist jedoch die Praxis
s9) Ges. v. 25. März 1816, Art. VI, Nr. 2.
vo) S. oben Note 72.
o1) So sagt von Gönner, Redacteur des Gesetzes vom
25. März 1816 in den Bemerkungen über dieses Gesetz
im neuen Arch. f. Crim. Recht, Bd. 8, S. 21.
2:) Anm. z. StGB. Bd. 11, S. 127.