Metadata : Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

Einiges  uͤber  den  Diebstahl.  343

lich  ein  erschwerender  Umstand  angenommen  werden
  können.

20.

Die  Auszeichnung  des  Einsteigens  ist  vorhanden,
  wenn  der  Dieb  durch  selbstherbeigeschaffte
  Hülfsmittel  oder  veranstaltete
Vorrichtung  eingestiegen  ist  ?).  Der  Grund
des  Gesetzes  ist  die  Geflissenheit  und  Gefährlichkeit
  des  Diebs  ),  die  Verletzung  der  häuslichen
Sicherheit  ?1).  Sowohl  dem  Wortlaut,  als  dem
Grunde  des  Gesetzes  nach  kommt  es  nicht  darauf
an,  von  welcher  Art  die  Hülfsmittel  oder  die  Vorrichtungen
  sind  und  auf  welche  Weise  der  Dieb
solche  herbeischaffte  oder  veranstaltete;  der  Diebstahl
ist  ein  ausgezeichneter,  weil  das  Gebäude,  in  welches
  der  Dieb  eingestiegen,  so  versichert  war,  daß
das  Einsteigen  ohne  Herbeischaffung  eines  Hulfsmittels
  oder  Veranstaltung  einer  Vorrichtung  nicht
geschehen  konnte  und  der  Dieb  durch  seine  Geflis
senbeit  dieses  Hinderniß  überwand,  die  häusliche
Sicherheit  gefährdete.  Ob  daher  der  Dieb  die
Leiter  nahe  oder  fern  geholt,  ob  er  aufwärts  oder
abwärts  gestiegen  ist  oder  sich  an  einem  von  ihm
angebrachten  Seil  herabließ,  das  macht  keinen  Unterschied,
  die  Auszeichnung  ist  in  allen  diesen  Fällen
  vorhanden  5).  Darüber  ist  jedoch  die  Praxis

s9)  Ges.  v.  25.  März  1816,  Art.  VI,  Nr.  2.

vo)  S.  oben  Note  72.

o1)  So  sagt  von  Gönner,  Redacteur  des  Gesetzes  vom
25.  März  1816  in  den  Bemerkungen  über  dieses  Gesetz
im  neuen  Arch.  f.  Crim.  Recht,  Bd.  8,  S.  21.

2:)  Anm.  z.  StGB.  Bd.  11,  S.  127.