Bürgerliches Gesetzbuch
Art.
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des Gläubigers auf den hinterlegten
Betrag erlischt.
Ist durch L.G. bestimmt, daß die
Hinterlegungsstellen auch andere
Sachen als Geld, Wertpapiere und
sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten
anzunehmen haben, so finden auf
Schuldverhältnisse, die auf Leistung
derartiger Sachen gerichtet sind, die
Vorschriften der §88 372—382 des
B.G. B. Anwendung.
Sind durch L.G. die Verrichtungen
des Nachlaßgerichts einer anderen als
einem Gericht übertragen, so ist für
die Abnahme des im § 2006 des
B. G. B. vorgeschriebenen Offenbarungseides
das Anmtsgericht zuständig,
in dessen Bezirke die Nachlaßbehörde
ihren Sitz hat.
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften,
nach welchen bei der Errichtung
einer Verfügung von Todeswegen
der Richter an Stelle des
Gerichtsschreibers oder der zwei Zeugen
eine besonders dazu bestellte Urkundsperson
zuziehen kann.
Auf die Urkundsperson finden die
Vorschriften der 88 2234—2236 des
B.G.B. Anwendung.
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften,
nach welchen im Falle des
§ 2249 des B.G. B. an Stelle des
Vorstehers oder neben dem Vorsteher
eine andere amtlich bestellte Person
zuständig ist.
Durch die Vorschriften der §8 2234
bis 2245, 2276 des B. G. B. und des
Art. 729 dieses G. werden die a.
Vorschriften der L. G. über die Errichtung
gerichtlicher oder notarieller
Urkunden nicht berührt.
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften,
welche für die nicht nach den
Verschriften der C. P.O. zu erledigenden
Rechtsstreitigkeiten die Vorgänge
bestimmen, mit denen die nach den
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Vorschriften des B.G.B. an die Klageerhebung
und an die Rechtshängigkeit
geknüpften Wirkungen eintreten.
Wer zur Zeit des Inkrafttretens des
B. G. B. nicht das einundzwanzigste
Lebensjahr vollendet hat, aber für
volljährig erklärt ist oder sonst die
rechtliche Stellung eines Volljährigen
erlangt hat, steht von dieser Zeit an
einem Volljährigen gleich.
Wer nach den französischen oder
den badischen G. emanzipiert oder aus
der Gewalt entlassen ist, steht von
dem Inkrafttreten des B.G. B. an,
wenn er zu dieser Zeit das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat, einem Volljährigen,
anderenfalls einem Minderjährigen
gleich.
Wer zur Zeit des Inkrafttretens des
B. G.B. wegen Geisteskrankheit entmündigt
ist, steht von dieser Zeit an
einem nach den Vorschriften des
B.G.B. wegen Geisteskrankheit Entmündigten
gleich.
Wer zur Zeit des Inkrafttretens des
B.G.B. wegen Verschwendung entmündigt
ist, steht von dieser Zeit an
einem nach den Vorschriften des
B. G. B. wegen Verschwendung Entmündigten
gleich.
Dasselbe gilt von demjenigen, für
welchen nach den französischen oder
den badischen G. wegen Verschwendung
die Bestellung eines Beistandes angeordnet
ist.
Die Vorschriften der französischen und
der badischen G. über den erwählten
Wohnsitz bleiben für Rechtsverhältnisse,
die sich nach diesen G. bestimmen,
in Kraft, sofern der Wohnsitz
vor dem Inkrafttreten des B. G. B.
erwählt worden ist.
Die Wirkungen einer vor dem Inkrafttreten
des B. G. B. erfolgten
Todeserklärung bestimmen sich nach
den bisherigen G., soweit sich nicht