Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Bürgerliches  Gesetzbuch

Art.

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des  Gläubigers  auf  den  hinterlegten
Betrag  erlischt.

Ist  durch  L.G.  bestimmt,  daß  die
Hinterlegungsstellen  auch  andere
Sachen  als  Geld,  Wertpapiere  und
sonstige  Urkunden  sowie  Kostbarkeiten
anzunehmen  haben,  so  finden  auf
Schuldverhältnisse,  die  auf  Leistung
derartiger  Sachen  gerichtet  sind,  die
Vorschriften  der  §88  372—382  des
B.G.  B.  Anwendung.

Sind  durch  L.G.  die  Verrichtungen
des  Nachlaßgerichts  einer  anderen  als
einem  Gericht  übertragen,  so  ist  für
die  Abnahme  des  im  §  2006  des
B.  G.  B.  vorgeschriebenen  Offenbarungseides
  das  Anmtsgericht  zuständig,
  in  dessen  Bezirke  die  Nachlaßbehörde
  ihren  Sitz  hat.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  nach  welchen  bei  der  Errichtung
  einer  Verfügung  von  Todeswegen
  der  Richter  an  Stelle  des
Gerichtsschreibers  oder  der  zwei  Zeugen
eine  besonders  dazu  bestellte  Urkundsperson
  zuziehen  kann.

Auf  die  Urkundsperson  finden  die
Vorschriften  der  88  2234—2236  des
B.G.B.  Anwendung.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  nach  welchen  im  Falle  des
§  2249  des  B.G.  B.  an  Stelle  des
Vorstehers  oder  neben  dem  Vorsteher
eine  andere  amtlich  bestellte  Person
zuständig  ist.

Durch  die  Vorschriften  der  §8  2234
bis  2245,  2276  des  B.  G.  B.  und  des
Art.  729  dieses  G.  werden  die  a.
Vorschriften  der  L.  G.  über  die  Errichtung
  gerichtlicher  oder  notarieller
Urkunden  nicht  berührt.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  welche  für  die  nicht  nach  den
Verschriften  der  C.  P.O.  zu  erledigenden
  Rechtsstreitigkeiten  die  Vorgänge
bestimmen,  mit  denen  die  nach  den

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Bürgerliches  Gesetzbuch

Vorschriften  des  B.G.B.  an  die  Klageerhebung
  und  an  die  Rechtshängigkeit
geknüpften  Wirkungen  eintreten.
Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
B.  G.  B.  nicht  das  einundzwanzigste
Lebensjahr  vollendet  hat,  aber  für
volljährig  erklärt  ist  oder  sonst  die
rechtliche  Stellung  eines  Volljährigen
erlangt  hat,  steht  von  dieser  Zeit  an
einem  Volljährigen  gleich.

Wer  nach  den  französischen  oder
den  badischen  G.  emanzipiert  oder  aus
der  Gewalt  entlassen  ist,  steht  von
dem  Inkrafttreten  des  B.G.  B.  an,
wenn  er  zu  dieser  Zeit  das  achtzehnte
Lebensjahr  vollendet  hat,  einem  Volljährigen,
  anderenfalls  einem  Minderjährigen
  gleich.

Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
B.  G.B.  wegen  Geisteskrankheit  entmündigt
  ist,  steht  von  dieser  Zeit  an
einem  nach  den  Vorschriften  des
B.G.B.  wegen  Geisteskrankheit  Entmündigten
  gleich.

Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
B.G.B.  wegen  Verschwendung  entmündigt
  ist,  steht  von  dieser  Zeit  an
einem  nach  den  Vorschriften  des
B.  G.  B.  wegen  Verschwendung  Entmündigten
  gleich.

Dasselbe  gilt  von  demjenigen,  für
welchen  nach  den  französischen  oder
den  badischen  G.  wegen  Verschwendung
die  Bestellung  eines  Beistandes  angeordnet
  ist.

Die  Vorschriften  der  französischen  und
der  badischen  G.  über  den  erwählten
Wohnsitz  bleiben  für  Rechtsverhältnisse,
  die  sich  nach  diesen  G.  bestimmen,
  in  Kraft,  sofern  der  Wohnsitz
  vor  dem  Inkrafttreten  des  B.  G.  B.
erwählt  worden  ist.

Die  Wirkungen  einer  vor  dem  Inkrafttreten
  des  B.  G.  B.  erfolgten
Todeserklärung  bestimmen  sich  nach
den  bisherigen  G.,  soweit  sich  nicht