5. Kapitel. Das Tarifwesen. 311
Für die schbiedsgerichtlichen Aufgaben wird in der Regel unter
dem Vorsitze des Direktors des Amtes (oder seines Stelivertreters) ein
Schiedsgericht gebildet, dem außerdem noch zwei vom Bundesrate
ernannte Schiedarichter angehören. Der juristische Sekretär des Zentralamts
wirkt als Gerichtsschreiber mit; in Verhinderungsfällen wird er
von dem technischen Sekretär vertreten. Für jeden Schiedsrichter ist
ein Ersatzmann bestellt.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Direktor und den
beiden Schiedsrichtern kann der Direktor die beiden Stellvertreter als
Richter hinzuziehen, sodaß alsdann das Amt in einer Besetzung von
5 Mitgliedern erscheint. Weniger wichtige oder besonders dringliche
Sachen kann der Direktor allein entscheiden, ohne indes an der Zuziehung
der beiden schiedsrichterlichen Mitglieder gehindert zu sein.
Ebenso ist die Sachlage, wenn die Parteien beantragen, daß der Direktor
allein entscheiden solle.
Die Staaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien,
Luxemburg, die Niederlande und Österreich-Ungarn haben sich zusammengeschlossen,
um einheitliche Zusatzbestimmungen zum Internationalen
Übereinkommen zu schaffen, und dabei erscheint das Eisenbahnministerium
in Wien als geschäftsführende Stelle Ein Ausschuß,
das „Internationale Transportkomitee“, hat für die Ausgestaltung dieser
Zusatzabkommen und für die einheitliche Regelung sonstiger Angelegenheiten
des internationalen Beförderunsgsdienstes zu sorgen.
Nachdem ım Mai 1911 in Bern aussichtsreiche Verhandlungen über
ein internationales Übereinkommen für den Personen- und Gepäckverkehr
stattgefunden haben, wird sich der Aufgabenkreis des Zentralamts
demnächst erweitern.
5. Kapitel. Das Tarifwesen.
8 1. Allyemeines. Im I. Abschnitte, Kap. 5, $ 1 ıst bereits klargestellt,
daß die Beförderungspreise der Eisenbahnen einseitig von dem
Frachtunternebmer festgesetzt werden. und daß sich die Benutzer der
Eisenbahn diesen Festsetzungen zu fügen haben, von ganz seltenen Ausnabmen
abgesehen. Die Beförderungspreise der Eisenbahnen zeigen
gegenüber den Preisen auf Land- und Wasserstraßen eine wichtige Abweichung;
sie umfassen nicht nur die Kosten der Beförderung, sondern
auch die Anteile an Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals der
Fahrbahn und ihrer sämtlichen Anlagen und an deren Unterhaltungskosten.
Die letztgenannten Posten fallen bei den Land- und Wasserstraßen,
wenn ihre Befahrung obne Belastung mit Abgaben erfolgt,
ganz fort, und sie werden, wenn Land- und Wasserstraßengebühren
erhoben werden, unabhängig von dem eigentlichen Beförderungspreise
festgestellt und erhoben.