Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

5.  Kapitel.  Das  Tarifwesen.  311

Für  die  schbiedsgerichtlichen  Aufgaben  wird  in  der  Regel  unter
dem  Vorsitze  des  Direktors  des  Amtes  (oder  seines  Stelivertreters)  ein
Schiedsgericht  gebildet,  dem  außerdem  noch  zwei  vom  Bundesrate
ernannte  Schiedarichter  angehören.  Der  juristische  Sekretär  des  Zentralamts
  wirkt  als  Gerichtsschreiber  mit;  in  Verhinderungsfällen  wird  er
von  dem  technischen  Sekretär  vertreten.  Für  jeden  Schiedsrichter  ist
ein  Ersatzmann  bestellt.

Bei  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  Direktor  und  den
beiden  Schiedsrichtern  kann  der  Direktor  die  beiden  Stellvertreter  als
Richter  hinzuziehen,  sodaß  alsdann  das  Amt  in  einer  Besetzung  von
5  Mitgliedern  erscheint.  Weniger  wichtige  oder  besonders  dringliche
Sachen  kann  der  Direktor  allein  entscheiden,  ohne  indes  an  der  Zuziehung
  der  beiden  schiedsrichterlichen  Mitglieder  gehindert  zu  sein.
Ebenso  ist  die  Sachlage,  wenn  die  Parteien  beantragen,  daß  der  Direktor
allein  entscheiden  solle.

Die  Staaten  Belgien,  Dänemark,  Deutschland,  Frankreich,  Italien,
Luxemburg,  die  Niederlande  und  Österreich-Ungarn  haben  sich  zusammengeschlossen,
  um  einheitliche  Zusatzbestimmungen  zum  Internationalen
  Übereinkommen  zu  schaffen,  und  dabei  erscheint  das  Eisenbahnministerium
  in  Wien  als  geschäftsführende  Stelle  Ein  Ausschuß,
das  „Internationale  Transportkomitee“,  hat  für  die  Ausgestaltung  dieser
Zusatzabkommen  und  für  die  einheitliche  Regelung  sonstiger  Angelegenheiten
  des  internationalen  Beförderunsgsdienstes  zu  sorgen.

Nachdem  ım  Mai  1911  in  Bern  aussichtsreiche  Verhandlungen  über
ein  internationales  Übereinkommen  für  den  Personen-  und  Gepäckverkehr
  stattgefunden  haben,  wird  sich  der  Aufgabenkreis  des  Zentralamts
demnächst  erweitern.

5.  Kapitel.  Das  Tarifwesen.

8  1.  Allyemeines.  Im  I.  Abschnitte,  Kap.  5,  $  1  ıst  bereits  klargestellt,
  daß  die  Beförderungspreise  der  Eisenbahnen  einseitig  von  dem
Frachtunternebmer  festgesetzt  werden.  und  daß  sich  die  Benutzer  der
Eisenbahn  diesen  Festsetzungen  zu  fügen  haben,  von  ganz  seltenen  Ausnabmen
  abgesehen.  Die  Beförderungspreise  der  Eisenbahnen  zeigen
gegenüber  den  Preisen  auf  Land-  und  Wasserstraßen  eine  wichtige  Abweichung;
  sie  umfassen  nicht  nur  die  Kosten  der  Beförderung,  sondern
auch  die  Anteile  an  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlagekapitals  der
Fahrbahn  und  ihrer  sämtlichen  Anlagen  und  an  deren  Unterhaltungskosten.
  Die  letztgenannten  Posten  fallen  bei  den  Land-  und  Wasserstraßen,
  wenn  ihre  Befahrung  obne  Belastung  mit  Abgaben  erfolgt,
ganz  fort,  und  sie  werden,  wenn  Land-  und  Wasserstraßengebühren
erhoben  werden,  unabhängig  von  dem  eigentlichen  Beförderungspreise
festgestellt  und  erhoben.