Oberpolizeiliche Vorschrifl, den Verkehr mit Milch betr.
K. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des Art. 75 Abs. 1 und des Art. 74 Abs. 1 Ziff. 2 des Polizeistrafgesetzbuches
vom 26. Dezember 1871 wird in Bezug auf den Verkehr mit Milch nachstehende
oberpolizeiliche Vorschrift erlassen:
8. 1.
Als Milch im Sinne dieser oberpolizeilichen Vorschrift gilt die Kuhmilch.
8. 2.
Das Verkaufen und Feilhalten der Milch von Kühen, welche vor weniger als 8 Tagen
gelalbt haben, (Colostrum, Biestmilch) sowie der Milch von kranken Kühen ist verboten.
Als krank im Sinne des Absatz 1 gelten Kühe, wenn sie an Maul= und Klauenseuche,
Milzbrand, Tuberkulose (Perlsucht, Lungensucht), Rauschbrand, Tollwuth oder Tollwuth-=verdacht,
Gelbsucht, an Krankheiten des Enters, an fauliger Gebärmutterentzündung, an
Vergiftung leiden, ferner wenn und solange sie unter Anwendung giftiger oder starkwirkender
Mittel in Behandlung stehen.
Abgesehen von dem gesetzlichen Verbote des Verkaufes verdorbener, gesundheitsschädlicher
oder gefälschter Milch (6. 10 ff. des Reichsgesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln,
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879, dann §. 367
Abs. 1 Ziff. 7 des Reichsstrafgesetzbuches) ist das Verkaufen und Feilhalten von unreiner,
schleimiger, übelschmeckender oder übelriechender, rother oder blanfleckiger Milch, desgleichen
von Milch, welcher fremdartige Bestandtheile, gleichriel zu welchem Zwecke, zugesetzt worden
sind, verboten.
8. 4.
Abgerahmte Milch (Magermilch), d. i. Milch, welcher nach dem Melken mehr oder
weniger Rahm entzogen worden ist, darf auf Märkten, auf der Straße und in Verkaufsläden
nur in solchen Gefäßen feilgehalten werden, welche mit der deutlichen in die Augen
fallenden Aufschrift: „Abgerahmte Milch“ oder „Magermilch“ versehen sind. Die Auf-