Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

Oberpolizeiliche  Vorschrifl,  den  Verkehr  mit  Milch  betr.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  Art.  75  Abs.  1  und  des  Art.  74  Abs.  1  Ziff.  2  des  Polizeistrafgesetzbuches
  vom  26.  Dezember  1871  wird  in  Bezug  auf  den  Verkehr  mit  Milch  nachstehende
oberpolizeiliche  Vorschrift  erlassen:

8.  1.
Als  Milch  im  Sinne  dieser  oberpolizeilichen  Vorschrift  gilt  die  Kuhmilch.

8.  2.

Das  Verkaufen  und  Feilhalten  der  Milch  von  Kühen,  welche  vor  weniger  als  8  Tagen
gelalbt  haben,  (Colostrum,  Biestmilch)  sowie  der  Milch  von  kranken  Kühen  ist  verboten.

Als  krank  im  Sinne  des  Absatz  1  gelten  Kühe,  wenn  sie  an  Maul=  und  Klauenseuche,
Milzbrand,  Tuberkulose  (Perlsucht,  Lungensucht),  Rauschbrand,  Tollwuth  oder  Tollwuth-=verdacht,
  Gelbsucht,  an  Krankheiten  des  Enters,  an  fauliger  Gebärmutterentzündung,  an
Vergiftung  leiden,  ferner  wenn  und  solange  sie  unter  Anwendung  giftiger  oder  starkwirkender
Mittel  in  Behandlung  stehen.

Abgesehen  von  dem  gesetzlichen  Verbote  des  Verkaufes  verdorbener,  gesundheitsschädlicher
  oder  gefälschter  Milch  (6.  10  ff.  des  Reichsgesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,  vom  14.  Mai  1879,  dann  §.  367
Abs.  1  Ziff.  7  des  Reichsstrafgesetzbuches)  ist  das  Verkaufen  und  Feilhalten  von  unreiner,
schleimiger,  übelschmeckender  oder  übelriechender,  rother  oder  blanfleckiger  Milch,  desgleichen
von  Milch,  welcher  fremdartige  Bestandtheile,  gleichriel  zu  welchem  Zwecke,  zugesetzt  worden
sind,  verboten.

8.  4.

Abgerahmte  Milch  (Magermilch),  d.  i.  Milch,  welcher  nach  dem  Melken  mehr  oder
weniger  Rahm  entzogen  worden  ist,  darf  auf  Märkten,  auf  der  Straße  und  in  Verkaufsläden
  nur  in  solchen  Gefäßen  feilgehalten  werden,  welche  mit  der  deutlichen  in  die  Augen
fallenden  Aufschrift:  „Abgerahmte  Milch“  oder  „Magermilch“  versehen  sind.  Die  Auf-