Versorgung der Dispensir-Anstalten mit Arzneien, Verbandnitteln u.a.w. 857
sollen Seitens der Königl. Intendanturen dahin attestirt werden: dass sich auf Grund
der den Intendanturen vorgelegen habenden Atteste gegen die Liquidität des Betr.
nichts zn erinnern finde; und falls die Leute zum 2. Aufgebot der Landwehr gehören:
daas sie sich den Schaden im Königlichen Dienst zugezogen haben und dass das ihnen
verabreichte Bruchband auf den denselben zurückgegebenen, zu diesem Behufe von
den Truppentheilen ertheilten Bescheinigungen vermerkt worden.
7. (Cirkular an die sämmtlichen Militär-Aerzte vom 7. Mai 1336 ad 5.) Nach
einem Erlasse des Königl. Militär-Oekonomie-Departements vom 30. Januar 1832 sollen
die Kosten solcher Bruchbänder, welche der kriegsministeriellen Bestimmung vom '. Januar
1532 gemäss an mit Brüchen behaftete Individuen im Kriegsreserve- und Landwehr-Verbältnisse
zu verabreichen sind, von den betreffenden Landwehr - Bataillonen
bei der Intendantur des betreffenden Armeekorps zur Liquidation gebracht werden. Es
sind demnach die, für im Kriegsreserve-Verbältniss befindliche Individuen und für Individuen
des beurlaubten Standes im 1. Aufgebot der Landwehr erforderlich werdenden
Bruchbänder nicht auf Kosten des Medikamenten-Fonds zu beschaffen, und
mithin nicht aus den Vorräthon der Dispeusir- Anstalten zu verabreichen, wenigstens
muss, wenn Letzteres in Fällen, die keinen Aufschub erleiden, gusnahmsweise geschieht,
Soitens der Lazareth-Kommission, in Stelle des verausgabten, sogleich ein neues Bruchband
für die Dispensir-Anstalt beschafft und dem betreffenden Landwehr-Bataillon die
desfallsige Liquidation des Lieferanten, zur Wiedererstattung des gezahlten Betrages,
zugefertigt werden.
. (Erlass d. Milit.-Oekon.-Depart. vom 26. November 1838, Cirkular an die Generalärzte
v. 19. Januar 1839; cfr. Anmerkung zu $. 350 des Lazareth-Reglements.) Es
sollen alle versorgungsberechtigten Individuen, bevor sie zum (Kranken- oder Kasernen-)
Mrterdienste angenommen werden, oberärztlich untersucht werden, ob und mit welcher
Art von Bruchschäden sie etwa schon behaftet sind, ob diese ihre Beschäftigung als
Wärter ohne Nachtheil für den Dienst zulassen, und ob die Individuen mit den nöthigen
Bruchbändern zur Zurückhaltung ihrer Bruchschäden versehen sind oder nicht,
Im erstern Falle erfolgt für die Dauer ihres Dienstes die Instandhaltung ihrer Bruchbänder
und deren nöthig werdender Ersatz durch neue auf Kosten des Medikamentenfonds.
Im letzteren Falle, wenn der Bruchschaden nach dem oberärztlichen Zeugnisse
die Annahme des Individuums als Wärter nicht hindert, wird ihm das erforderliche
Bruchband auf Kosten des Medikamentenfonds unentgeltlich verabreicht, und für die
Dauer seines Dienstes unterhalten. Ebenso erhalten diejenigen Wärter während der
Dauer ihres Dienstes die für sie nöthig werdenden Bruchbänder unentgeltlich auf Kosten
des Medikamentenfonds, welche sich bei der Ausübung ihrer Dienstpflichten Bruchschäden
zuziehen.
9. (Cirkular an die sämmtlichen Militärärzte vom 10. April 1841 ad 2.) In Betreff
der Bruchbänder, welche nach den kriegsministeriellen Bestimmungen vom 5. Januar 1932
an mit Brüchen bebaftete Individuen im Kriegsreserve- und Landwehr-Verhältnisse zu
verapreichen sind, hat mir das Königl. Militär-Oel ie-Depart in einem Erlasse
vom 10. März 1841 bekannt gemacht, dass a) zwischen Landwehrmännern, welche im
Dienst während der Uebung etc. Bruchschäden erhalten und zum ersten Male mit
Bruchbändern oder Buspensorien versehen werden müssen, und b) solchen, welche zur
Uebung eingezogen werden und mit Bruchschäden behaftet sind, die sie sich entweder
in ihrem früheren Militärdienst oder in heimathlichen Verbältnissen zugezogen haben,
und denen die Bruchbänder beziehungsweise ersetzi oder zum ersten Male zur Vermeidung
grösserer Uebel während der Uebung verabreicht werden, zu unterscheiden
sei. Die Kosten der Bruchbänder etc. für die ad a. bezeichneten Mannschaften habe
der Tit. 2? und zwar der Arzneiverpflegungs-Fonds zu tragen, während die Kosten der
Bruchbänder ad b. auf den Tit. 32 des General-Militär- Kassen - Etats von den Intendanturen
anzuweisen seien. Indem ich die Herren Militär-Aerzte mit Bezugnahme a
mein Cirkular-Schreiben vom 7. Mai 1836 ad 5 hiervon in Kenntuiss setze, ersuche
ich dieselben zugleich, bei Verausgabungen von Bruchbändern und Suspensorien an
die ad a. genannten Mannschaften, welche diese Bandagen aus den Dispensir-Anstalten
oder für Rechnung derselben zu empfangen haben, in den nach $. 33 der Instruktion
über die Versorgung der Armee mit Arzneien und Verbandmittein vom Jahre 1837
darüber auszustellenden Attesten jedes Mal anzugeben, dass der betreffende Landwehrmaon
den Bruchschaden im Dienste, während der Uebung etc. sich zugezogen und zur
Zeit zum ersten Male ein Bruchband dagegen erhalten, indem nur auf Atteste, denen
diese Bemerkung nicht fehlt, die an solche Landwehrmänner verabfolgten Bruchbänder
etc. in den Verbandmittel-Berechnungen bei der diesseitigen Revision in Ausgabe
passiren können.
10, (Cirkular an die Generalärzte vom 23. Juli 1847.) Nach einer Bestimmung
dos Königl. Militär-Oel ie-Depart ts vom 11. Mai 1847 sollen die Kosten der