287! Der deutsche Bundesrath. 15
über die Einnahmen des Reiches entgegen und beschließt hierüber. (Artikel
72 und 39 der Verfafsung.)
Durch eine Reihe von Reichsgesetzen finanzrechtlichen Charakters sind
endlich dem Bundesrathe theils unmittelbare Zuständigkeiten überwiesen,
theils übt er mittels Wahl von Mitgliedern zu den betreffenden Reichssinanzbehörden
eine mittelbare Einwirkung auf die Verwaltung. 1)
Diese weitgehende Einflußnahme des Bundesrathes auf das Finanzwesen
des Reiches erklärt sich daraus, daß der Reichshaushalt gemeinsamer
Haushalt der Verbündeten ist, und daß in diesem die Einzelinteressen meistberührenden
Verwaltungszweige es am nächsten liegt, wenn die Entscheidung
demjenigen Organe zufällt, in welchem der Wille der Verbündeten seinen
unmittelbaren Ausdruck findet.
Es ist in der staatsrechtlichen Natur des von den deutschen Herrschern
eingegangenen Bündnisses begründet, daß die Gesammtheit ein wesentliches
Interesse an der gütlichen Bereinigung politischer Zwistigkeiten hat. Was
zunächst Zwistigkeiten zwischen der Gesammtheit der Verbündeten und einem
einzelnen Bundesgliede oder zwischen einzelnen Bundesgliedern anlangt, so
schließt die Verfaffung deren Schlichtung durch das äußerste internationale
Erledigungsmittel, den Krieg, aus. Es erwächst ihr daher die Aufgabe,
hiefür einen Ersatz zu schaffen.
Sie hat diese Aufgabe gelöst.
Diese Lösung ist für jene Fälle, wo zwischen dem einzelnen Verbündeten
und der Gesammtheit über die verfassungsmäßigen Bundespflichten
Streit entsteht, durch Artikel 19 der Verfassung erfolgt. „Wenn Bundesglieder
ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie
dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom
Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.“
Dieser Artikel besagt wörtlich nur, daß der Bundesrath Exekution
beschließen könne, wenn ein Bundesglied seine verfassungsmäßigen Bundes-Ppflichten
nicht erfüllt. Er bestimmt aber nichts darüber, wie die Frage zu
entscheiden sei, ob Seitens eines Bundesgliedes die verfassungsmäßigen
Pflichten unerfüllt seien. Indeß ist die Beantwortung der letzteren Frage
nothwendige Voraussetzung des Exekutionsbeschlusses und es muß angenommen
werden, daß, nachdem die Verfassung im ersten Punkte nichts bestimmt, sie
die Entscheidung nicht blos darüber, ob Exekution zu verhängen sei, sondern
auch "Pr ein Exekutionsfall vorliege, dem Bundesrathe habe üÜberweisen
wollen.
Die Frage aber, wie, d. i. mit welchem Stimmenverhältnisse die Beschlußfassung
zu erfolgen habe, ist nicht aus Artikel 19, sondern nach den
allgemeinen Grundsätzen über die Beschlußfaffung im Bundesrathe zu beantworten.
Hier ist denn die Frage, ob die Voraussetzungen zur Exekution gegeben
seien, von jener zu trennen, ob Exekution wirklich zu verhängen sei.
In ersterer Hinficht ist zu unterscheiden. Der Streit kann sich
1) Val. Laband 1 S. 262.
2) In diesem Punkte nehme ich die in meinem Kommentar S. 137 ausgesprochene
Ansicht zurück.