Full text : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

287!  Der  deutsche  Bundesrath.  15

über  die  Einnahmen  des  Reiches  entgegen  und  beschließt  hierüber.  (Artikel
72  und  39  der  Verfafsung.)

Durch  eine  Reihe  von  Reichsgesetzen  finanzrechtlichen  Charakters  sind
endlich  dem  Bundesrathe  theils  unmittelbare  Zuständigkeiten  überwiesen,
theils  übt  er  mittels  Wahl  von  Mitgliedern  zu  den  betreffenden  Reichssinanzbehörden
  eine  mittelbare  Einwirkung  auf  die  Verwaltung.  1)

Diese  weitgehende  Einflußnahme  des  Bundesrathes  auf  das  Finanzwesen
  des  Reiches  erklärt  sich  daraus,  daß  der  Reichshaushalt  gemeinsamer
Haushalt  der  Verbündeten  ist,  und  daß  in  diesem  die  Einzelinteressen  meistberührenden
  Verwaltungszweige  es  am  nächsten  liegt,  wenn  die  Entscheidung
demjenigen  Organe  zufällt,  in  welchem  der  Wille  der  Verbündeten  seinen
unmittelbaren  Ausdruck  findet.

Es  ist  in  der  staatsrechtlichen  Natur  des  von  den  deutschen  Herrschern
eingegangenen  Bündnisses  begründet,  daß  die  Gesammtheit  ein  wesentliches
Interesse  an  der  gütlichen  Bereinigung  politischer  Zwistigkeiten  hat.  Was
zunächst  Zwistigkeiten  zwischen  der  Gesammtheit  der  Verbündeten  und  einem
einzelnen  Bundesgliede  oder  zwischen  einzelnen  Bundesgliedern  anlangt,  so
schließt  die  Verfaffung  deren  Schlichtung  durch  das  äußerste  internationale
Erledigungsmittel,  den  Krieg,  aus.  Es  erwächst  ihr  daher  die  Aufgabe,
hiefür  einen  Ersatz  zu  schaffen.

Sie  hat  diese  Aufgabe  gelöst.

Diese  Lösung  ist  für  jene  Fälle,  wo  zwischen  dem  einzelnen  Verbündeten
  und  der  Gesammtheit  über  die  verfassungsmäßigen  Bundespflichten
Streit  entsteht,  durch  Artikel  19  der  Verfassung  erfolgt.  „Wenn  Bundesglieder
  ihre  verfassungsmäßigen  Bundespflichten  nicht  erfüllen,  können  sie
dazu  im  Wege  der  Exekution  angehalten  werden.  Diese  Exekution  ist  vom
Bundesrathe  zu  beschließen  und  vom  Kaiser  zu  vollstrecken.“

Dieser  Artikel  besagt  wörtlich  nur,  daß  der  Bundesrath  Exekution
beschließen  könne,  wenn  ein  Bundesglied  seine  verfassungsmäßigen  Bundes-Ppflichten
  nicht  erfüllt.  Er  bestimmt  aber  nichts  darüber,  wie  die  Frage  zu
entscheiden  sei,  ob  Seitens  eines  Bundesgliedes  die  verfassungsmäßigen
Pflichten  unerfüllt  seien.  Indeß  ist  die  Beantwortung  der  letzteren  Frage
nothwendige  Voraussetzung  des  Exekutionsbeschlusses  und  es  muß  angenommen
werden,  daß,  nachdem  die  Verfassung  im  ersten  Punkte  nichts  bestimmt,  sie
die  Entscheidung  nicht  blos  darüber,  ob  Exekution  zu  verhängen  sei,  sondern
auch  "Pr  ein  Exekutionsfall  vorliege,  dem  Bundesrathe  habe  üÜberweisen
wollen.

Die  Frage  aber,  wie,  d.  i.  mit  welchem  Stimmenverhältnisse  die  Beschlußfassung
  zu  erfolgen  habe,  ist  nicht  aus  Artikel  19,  sondern  nach  den
allgemeinen  Grundsätzen  über  die  Beschlußfaffung  im  Bundesrathe  zu  beantworten.


Hier  ist  denn  die  Frage,  ob  die  Voraussetzungen  zur  Exekution  gegeben
  seien,  von  jener  zu  trennen,  ob  Exekution  wirklich  zu  verhängen  sei.
In  ersterer  Hinficht  ist  zu  unterscheiden.  Der  Streit  kann  sich

1)  Val.  Laband  1  S.  262.
2)  In  diesem  Punkte  nehme  ich  die  in  meinem  Kommentar  S.  137  ausgesprochene
  Ansicht  zurück.