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(Nr. 11439.) Verordnung, betreffend Sicherstellung
des kommunalen Wahlrechts der
Kriegsteilnehmer. Vom 7. Juli 1915.
Ausgegeben zu Berlin, den 10. Juli 1915.
Verordnungen und Bebanntmachungen
höchster und höherer Behörden.
342) Auf Grund des § 1 der Allerhöchsten
Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren
zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit
und zur Beschäftigung von Kriegsgefangenen,
vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159)
mit Nachtrag vom 27. März 1915 (Gesetzsamml.
S. 57) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren
nach den Vorschriften der Allerhoͤchsten
Verordnung bei den nach der Königlichen
Verordnung vom 4. April 1905 für die Anlegung
eines Industriehafens usw. durch die Stadtgemeinde
Stettin sowie bei den nach dem Erlaß des Staatsministeriums
vom 20. Juni 1915 zur Erweiterung
des Industriegeländes dieses Industriehafens zu
enteignenden Grundstücken stattfindet.
Berlin, den 30. Juni 1915.
Das Staatsministerium.
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz.
Loebell.
r. v Schorlemer. Lentze. v.
* Helfferich.
343) Ausführungsanweisung
zu der
Verordnung des Bundesrats über den Aushang
von Preisen in Verkaufsräumen des
Kleinhandels vom 24. Juni 1915.
(R.-G.-Bl. S. 353.)
Auf Grund des § 3 der Bundesratsverordnung
über den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen
des Kleinhandels vom 24. Juni 1915
(RN.-G.-Bl. S. 353) wird zur Ausführung dieser
Verordnung folgendes bestimmt:
1. Durch die Berordnung wird die den Ortspolizeibehörden
in den §§ 73 und 74 der Reichsgewerbeordnung
beigelegte Befugnis auf alle Gegenstände
des täglichen Bedarfs ausgedehnt. Von
dieser Möglichkeit des Eingreifens soll indessen nicht
unterschiedlos Gebrauch gemacht werden. Vielmehr
ist unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse
zu prüfen, inwieweit die Verordnung anzuwenden
ist; über das Bedürfnis hinaus zu gehen, ist im
Interesse des Kleinhandels zu vermeiden. Angesichts
der großen Preissteigerungen für Fleisch= und Fettwaren
wird an vielen Orten das Bedürfnis vorliegen;
den Anschlag (Aushang) der Preise für diese
Gegenstände vorzuschreiben. »
2. Die Anordnungen der Ortspolizeibehörden
haben in Form von Polizeiverordnungen zu erfolgen.
3. Die in dem Anschlag angegebenen Preise
dürsen zwar nach Belieben des Geschäftsinhabers
verändert werden; sie bleiben aber so lange in
Kraft, bis ein neuer, mit polizeilichem Stempel
versehener Anschlag ordnungsmäßig ausgehängt ist.
Berlin, den 2. Juli 1915.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Dr. Sydow.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten.
Im Auftrage:
Graf von Keyserlingk.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
Freund.
344) Satzung
der Bodenverbesserungsgenossenschaft
Groß Mellen in Groß Mellen im Kreise Saatzig.
Auf Grund des § 2 der Verordnung über die
Bildung von Genossenschaften zur Bodenverbesserung
von Moor-, Heide= und ähnlichen Ländereien
vom 7. November 1914 (Gesetzsamml. S. 165)
wird nach Anhörung der Beteiligten folgende
Satzung erlassen:
81.
Die Genossenschaft führt den Namen:
„Bodenverbesserungsgenossenschaft Groß Mellen“
und hat ihren Sitz in Groß Mellen.
8 2.
Die Genossenschaft bezweckt, nach dem allgemeinen
Plane des Vorstandes des Königlichen
Meliorationsbauamts Stargard i. Pom. vom 20.
März 1915 die darin bezeichneten Grundstücke
unter Beschaffung der Vorflut und gleichzeitiger
Herstellung der erforderlichen Wege und Gräben
in Wiese oder Weide umzuwandeln und nach Bedarf
zu bewirtschaften und zu nutzen.
Der Plan besteht aus:
1. einem Erläuterungsberichte nebst Übersichtskarte,
aus der die Grenzen des Genossenschaftsgebiets
hervorgehen;
2. einem Kostenüberschlage.
Der beglaubigte Plan ist bei der Aufsichtsbehörde
der Genossenschaft niederzulegen. Beglaubigte
Abschrift des Planes erhält der Vorsteher
der Genossenschaft; er hat sie aufzubewahren
und auf dem laufenden zu erhalten.
§ 3.
Der Vorstand hat die aufzustellenden besonderen
Pläne, soweit solche nach dem Ermessen
der Aufsichtsbehörde erforderlich sind, dieser vor
Beginn der Ausführung zur Prüfung durch den
Meliorationsbaubeamten und zur Genehmigung
einzureichen. ,
Anderungen des allgemeinen Planes, die sich
bei der ersten Ausführung als erforderlich heraus-