Sonderamtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 12. März 1915.
Ergänzung
der Ausführungs-Anweisung vom 8. Februar 1915 zur Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 25. Januar 1915, berreffend die, Sicherstellung von Fleischvorräten.
(R. G. Bl 45)
Zu § 2 werden folgende Absätze 3—7 eingeschaltet:
Auf das Verfahren bei der Übertragung des Eigentums an Schweinen finden die Bestimmungen
der Artikel 4 ff. der Ausführungs-Anweisung zum Hcchstpreisgesetz vom 23. Dezember 1914 (Hand.
Min. Bl. 1915 S. 3) Anwendung, soweit nicht Abweichungen besonders vorgeschrieben sind.
Anträge der Gemeinden oder der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin auf Einleitung
des Verfahrens zwecks Ubertragung des Eigentums an Schweinen sind mit größter Beschleunigung zu
erledigen.
Die Anträge können abgelehnt werden:
1. een 1 Schweine als Zuchteber und Zuchtsauen zur Erhaltung der Schweinezucht notwendig
sind,
2. soweit die Schweine Zuchten angehören, aus denen in letzter Zeit nachweisbar verhältnismäßig
größere Mengen zu Zuchtzwecken abgegeben worden sind,
3. soweit die Schweine zur Deckung des Fleischbedarfs des Besitzers und seiner Haushaltungsangehörigen
erforderlich und bestimmt sind,
4. soweit der Besitzer der Schweine nachweisbar imstande ist, sie mit Stoffen zu füttern, die
als Nahrungsmittel für den Menschen nicht geeignet sind.
Im übrigen ist den Anträgen stattzugeben, ohne daß zu prüfen ist, ob der Antrag durch ein
öffentliches Interesse begründet ist und ob die Umstände es rechtfertigen, das Verfahren gerade gegen den
im Antrag bezeichneten Besitzer einzuleiten.
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin wird ermächtigt, an den Besitzer der in
Anspruch genommenen Schweine eine Aufforderung zu erlassen, welche die im § 2 Abs. 2 Satz 2 des
Höchstpreisgesetzes bestimmte Wirkung hat. Die Aufforderung wird unwirksam, wenn sie nicht binnen
einer Woche, nachdem sie dem von ihr Betroffenen zugegangen ist, durch Erlaß der für das Enteignungsverfahren
zuständigen Behörde bestätigt wird.
Die an den Besitzer von der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. oder der zuständigen Behörde
gerichtete Aufforderung zur Überlassung der Schweine steht einer freihändigen Beräußerung der Schweine
nicht entgegen, wenn die Veräußerung vor der Ubernahme durch den Enteignungsberechtigten und nachweislich
zu Schlachtzwecken erfolgt.
Bei der schiedsgerichtlichen Festsetzung des lbernahmepresees ist zu beachten, daß die in der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 25. Februar 1915 (R Bl. S. 109 ff.) festgelegten Marktpreise
für Tiere mittlerer Güte gelten. Für geringere Tiere find daher angemessene Abzüge, für bessere
entsprechende Zuschläge zu machen.
Die Übertragung des Eigentums an Schweinen hat grundsätzlich am Erzeugungsort stattzufinden.
Eine Enteignung von Schweinen auf den Märken muß unterbleiben.
Diese ergänzende Ausführungsanweisung win mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. März 1915.
Der Minister des Innern.
In Vertretung Dr. Drews.
Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierung. Druck von F. Hessenland G m b. H., Stettin.