Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

1899  281

Schuldners  mit  der  erforderlichen  Anweisung  für  die  Verwaltung  zu  versehen,  die
dem  Verwalter  zu  gewährende  Vergütung  festzusetzen  und  die  Geschäftsführung  zu
beaussichtigen;  in  geeigneten  Fällen  ist  ein  Sachverständiger  zuzuziehen.

Das  Gericht  kann  dem  Verwalter  die  Leistung  einer  Sicherheit  auferlegen,
gegen  ihn  Ordnungsstrafen  bis  zu  zweihundert  Mark  verhängen  und  ihn  entlassen
*§  166.

Der  Verwalter  ist  für  die  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Verpflichtungen
allen  Betheiligten  gegenüber  verantwortlich.  Er  hat  dem  Gläubiger  und  dem
Schuldner  jährlich  und  nach  der  Beendigung  der  Verwaltung  Rechunng  zu  legen.
Die  Rechnung  ist  dem  Gericht  einzureichen  und  von  diesem  dem  Gläubiger  und
dem  Schuldner  vorzulegen.

8  167.

Aus  den  Nubungen  des  Grundstücks  sind  die  Ausgaben  der  Verwaltung  sowie
  die  Kosten  des  Verfahrens  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  durch  die  Anordnung
  des  Verfahrens  oder  den  Beitrikt  eines  Gläubigers  entstehen,  vorweg  zu
bestreiten.

Die  llberschüsse  werden  auf  die  im  §  18  Abs.  1  Ziffer  1  bis  5  bezeichneten
Ansprüche  vertheilt,  auf  die  Ansprüche  der  zweiten,  dritten  und  vierten  Klasse  jedoch
  nur  insoweit,  als  laufende  Veträge  wiederkehrender  Leistungen  zu  berichtigen
ind.

8  168.

Die  laufenden  Beträge  der  öffentlichen  Lasten  sind  von  dem  Verwalter  ohne
weiteres  Verfahren  zu  berichtigen.

Ist  zu  erwarten,  daß  auch  auf  andere  Ansprüche  Zahlungen  geleistet  werden
können,  so  wird  nach  dem  Eingange  der  im  §  30  Abs.  2  bezeichneten  Mittheilungen
deo  Gerichts  der  belegenen  Sache  der  Vertheilungstermin  bestimmt.  In  dem  Termine
  wird  der  Theilungsplan  für  die  ganze  Dauer  des  Verfahrens  ausgestellt.  Die
Terminsbestimmung  ist  den  Betheiligten  sowie  dem  Verwalter  zuzustellen.  Die
Vorschriften  der  5§  117  Abs.  2  125,  Abs.  1,  126,  127,  136  und  140  finden
entsprechende  Anwendung.

§  16.

Nach  der  Feststellung  des  Theilungsplaus  hal  das  Gericht  die  planmäßige

Zahlung  der  Beträge  an  die  Berechtigten  anzuordnen;  die  Anordnung  ist  zu  er-