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Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die
dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu
beaussichtigen; in geeigneten Fällen ist ein Sachverständiger zuzuziehen.
Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen,
gegen ihn Ordnungsstrafen bis zu zweihundert Mark verhängen und ihn entlassen
*§ 166.
Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen
allen Betheiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem
Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechunng zu legen.
Die Rechnung ist dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und
dem Schuldner vorzulegen.
8 167.
Aus den Nubungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie
die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung
des Verfahrens oder den Beitrikt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu
bestreiten.
Die llberschüsse werden auf die im § 18 Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 bezeichneten
Ansprüche vertheilt, auf die Ansprüche der zweiten, dritten und vierten Klasse jedoch
nur insoweit, als laufende Veträge wiederkehrender Leistungen zu berichtigen
ind.
8 168.
Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne
weiteres Verfahren zu berichtigen.
Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden
können, so wird nach dem Eingange der im § 30 Abs. 2 bezeichneten Mittheilungen
deo Gerichts der belegenen Sache der Vertheilungstermin bestimmt. In dem Termine
wird der Theilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens ausgestellt. Die
Terminsbestimmung ist den Betheiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die
Vorschriften der 5§ 117 Abs. 2 125, Abs. 1, 126, 127, 136 und 140 finden
entsprechende Anwendung.
§ 16.
Nach der Feststellung des Theilungsplaus hal das Gericht die planmäßige
Zahlung der Beträge an die Berechtigten anzuordnen; die Anordnung ist zu er-