Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

146  1878.

8.  27.

Bei  der  Eiufahrt  aus  Haupt-  in  Zweigbahnen  und  umgekehrt,  sowie  ũberhaupt
bei  dem  Uebergange  aus  einem  Geleise  in  das  andere  muß  so  langsam  gefahren
werden,  daß  der  Zug  auf  einer  Länge  von  200  Meter  zum  Stillsland  gebracht
werden  kann.

Bahnkreuzungen  in  gleicher  Ebene  der  Schienen  außerhalb  der  Stationen  (8.  3)
dürfen  von  den  Zügen  erst  passirt  werden,  nachdem  die  letzteren  vorher  zum  Stillstande
  gebracht  sind  und  von  den  Anussichtsbeamten  die  Erlaubniß  zum  Passiren
ertheilt  ist.

Bei  der  Kreuzung  einer  Hauptbahn  durch  eine  Bahn  von  untergeordneter  Bedeutung
  genügt  es,  wenn  im  Einversländniß  mit  der  Ausfsichtsbehörde  die  Verpflichtung
  des  Anhaltens  vor  der  Durchkreuzung  lediglich  den  Zügen  der  leßteren
Bahn  auferlegt  wird.

8.  28.

Bei  denjenigen  Personenzügen,  bei  welchen  eine  Geschwindigkeit  von  60  Kilometer
  in  der  Stunde  und  darüber  zur  Amwendung  kommen  soll,  müssen  sich  die  Betriebsmittel
  in  einem  vorzugsweise  tüchtigen  Zustande  besinden.  Außerdem  müssen:

u)  die  Fahrzeuge  unter  sich,  sowie  mit  dem  Tender  so  fest  gekuppelt  sein,  daß

sämmtliche  Zug-  und  Bufferfedern  etwas  angespannt  sind;

5)  die  nach  §.  13  (siehe  auch  8.  33)  erforderlichen  gebremsten  Räderpaare  um
eines  vermehrt  sein.

§S.  29.

Die  schnellfahrenden  Züge,  sowie  die  Extrazüge  der  Allerhöchsten  und  Höchsten
Herrschaften  haben  behufs  besonders  pünktlicher  Beförderung  überall  den  Vorrang
vor  den  anderen  Zügen.

Inwieweit  Eilgut  mit  den  im  §.  28  näher  bezeichneten  Zügen  befördert  werden
  darf,  bestimmt  die  Aufsichtsbehörde.

5.  33.

Bei  Bildung  eines  jeden  Zuges  muß  sorgfältig  darauf  gehalten  werden,  daß

die  im  §.  13  (siehe  auch  §.  28)  vorgeschriebene  Anzahl  von  Bremsen  sich  in  selbigem

besindet  und  daß  letztere  angemessen  vertheilt  sind.  Bei  Neigungen  von  mehr  als
1:200  soll  der  letzte  Wagen  eine  Bremse  haben.

Bevor  der  Zug  die  Abgangsstation  verläßt,  ist  derselbe  zu  revidiren  und  darauf

zu  achten,  daß  die  Wagen  unter  sich  und  der  Teuder  mit  dem  nächstfolgenden  Wagen