112 Das internationale Strafrecht im Vorentwurf zu einem deutschen Strasgesetzbuch.
aus allen Staaten, diejenigen eines Ausländers überhaupt nur durch Zufall;
bloße Mitteilung der Verurteilung könne nicht genügen, sondern es bedürfe
der Vorlegung einer beglaubigten Urteilsabschrift oder sogar der Akten; müsse
diplomatische Vermittlung Platz greifen, so sei ihr Ergebnis unsicher, und jedenfalls
bewirke sie unverhältnismäßige Verzögerungen; die Frage, ob die ausländische
Verurteilung den inländischen Voraussetzungen eines Rückfalls genüge, veranlasse
nutzlosen Streit; und wenn ausländische Vorstrafen überhaupt berücksichtigt
werden sollen, so müsse das in jedem Fall geschehen, das Gegenteil führe
zu Willkür und erfülle die Aufgabe des Schutzes gegen Rückfällige nicht. Anders
müsse man allerdings (S. 367 f.) bei Gewohnheitsverbrechern vorgehen. Sei
die Beachtung der fremden Verurteilungen hier besonders wichtig, so werde die
Durchführung exleichtert durch die geringere Zahl der Fälle; bei dem gemeinsamen
Interesse der Staaten sei auf ein diplomatisches Entgegenkommen zu
rechnen, eine Verzögerung aber gegenüber der zu erwartenden Länge der Strafe
weniger nachteilig. Nun wird man ohne weiteres zuzugeben haben, daß mit
dieser zweiten Vorschrift wenigstens dem dringendsten Bedürfnis einigermaßen
entsprochen ist. Aber die völlige Ausschaltung ausländischer Verurteilungen für
den einfachen Rückfall will mir nicht ausreichend begründet erscheinen. Warum
die Lösung: alles oder gar nichts, da doch die Feststellung des Rückfalls, wo
sie möglich ist, dem Täter verdiente Strafe bringt, wo sie undurchführbar, dem
Verurteilten nicht wehe tut? Ist ja die viel einschneidendere Bestrafung der Auslandsdelikte
im Inland fakultativ zugelassen. Und wollte man mit der geforderten
Gleichmäßigkeit ernst machen, so würde das die Beachtung fremder Vorstrafen
auch für § 89 ausschließen. Gerade die obligatorisch vorgeschriebene Berücksichtigung
fremder Vorstrafen erweckt in § 89 Bedenken. Wir können den Richter
nicht zwingen, an jedes Urteil eines „interessanten“ Staates über See Rechtswirkungen
zu knüpfen; gegenüber den hauptsächlichsten Kulturstaaten aber, die
praktisch fast allein in Betracht kommen, werden Bedenken regelmäßig nicht
bestehen. Unmöglich erscheint mir die Forderung der Begründung, in jedem einzelnen
Fall beglaubigte Urteilsabschrift oder gar die Akten der früheren Prozesse
beizuschaffen; damit wäre die Beachtung ausländischer Vorst afen praktisch
lahmgelegt. Bringt man der fremden Strafjustiz überhaupt Vertrauen entgegen,
so muß für den Regelfall die bloße Strafnachricht genügen. Aber freilich,
wenn der Vorentwurf auch an den ungleichartigen Rückfall Wirkungen
knüpft, so könnte es sein, daß die Vorbestrafung im Ausland eine Handlung
betrifft, die nach deutschen Gesetzen überhaupt nicht strafbar wäre; das wäre
unleidlich, müßte auch im Gesetzestext vorbehalten werden (etwa: „wer wegen
einer Handlung bestraft worden ist, die nach den Gesetzen des Reiches als Verbrechen
oder vorsätzliches Vergehen anzusehen ist“), und für derlei Fälle sollte
allerdings die Möglichkeit bestehen, den Tatbestand des fremden Urteils zu beschaffen.
Das führt zu einem letzten Vorschlag. Die Erholung der Strafnachrichten
und nötigenfalls die Beschaffung des Urteilstatbestands im diplomatischen
Weg ist eine lästige Sache. Sollte es nicht möglich sein, wenigstens
unter einer Anzahl von Staaten eine Verständigung herbeizuführen, die hier
unmittelbaren Geschäftsverkehr gestattet, da doch einige Auslandsstaaten die Berücksichtigung
auswärtiger Vorstrafen gleichfalls vorsehen, andere im Begriff
sind, dieselbe Maßregel einzuführen, und damit vor dem gleichen' Bedürfnis
tehen?
Zu verwandten Fragen führt die bedingte Strafaussetzung.
Sie ist nach § 38 nur einer solchen Person zugänglich, die „bisher wegen eines
Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe nicht verurteilt war“; die