Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

112  Das  internationale  Strafrecht  im  Vorentwurf  zu  einem  deutschen  Strasgesetzbuch.

aus  allen  Staaten,  diejenigen  eines  Ausländers  überhaupt  nur  durch  Zufall;
bloße  Mitteilung  der  Verurteilung  könne  nicht  genügen,  sondern  es  bedürfe
der  Vorlegung  einer  beglaubigten  Urteilsabschrift  oder  sogar  der  Akten;  müsse
diplomatische  Vermittlung  Platz  greifen,  so  sei  ihr  Ergebnis  unsicher,  und  jedenfalls
  bewirke  sie  unverhältnismäßige  Verzögerungen;  die  Frage,  ob  die  ausländische
Verurteilung  den  inländischen  Voraussetzungen  eines  Rückfalls  genüge,  veranlasse
  nutzlosen  Streit;  und  wenn  ausländische  Vorstrafen  überhaupt  berücksichtigt
  werden  sollen,  so  müsse  das  in  jedem  Fall  geschehen,  das  Gegenteil  führe
zu  Willkür  und  erfülle  die  Aufgabe  des  Schutzes  gegen  Rückfällige  nicht.  Anders
müsse  man  allerdings  (S.  367  f.)  bei  Gewohnheitsverbrechern  vorgehen.  Sei
die  Beachtung  der  fremden  Verurteilungen  hier  besonders  wichtig,  so  werde  die
Durchführung  exleichtert  durch  die  geringere  Zahl  der  Fälle;  bei  dem  gemeinsamen
  Interesse  der  Staaten  sei  auf  ein  diplomatisches  Entgegenkommen  zu
rechnen,  eine  Verzögerung  aber  gegenüber  der  zu  erwartenden  Länge  der  Strafe
weniger  nachteilig.  Nun  wird  man  ohne  weiteres  zuzugeben  haben,  daß  mit
dieser  zweiten  Vorschrift  wenigstens  dem  dringendsten  Bedürfnis  einigermaßen
entsprochen  ist.  Aber  die  völlige  Ausschaltung  ausländischer  Verurteilungen  für
den  einfachen  Rückfall  will  mir  nicht  ausreichend  begründet  erscheinen.  Warum
die  Lösung:  alles  oder  gar  nichts,  da  doch  die  Feststellung  des  Rückfalls,  wo
sie  möglich  ist,  dem  Täter  verdiente  Strafe  bringt,  wo  sie  undurchführbar,  dem
Verurteilten  nicht  wehe  tut?  Ist  ja  die  viel  einschneidendere  Bestrafung  der  Auslandsdelikte
  im  Inland  fakultativ  zugelassen.  Und  wollte  man  mit  der  geforderten
Gleichmäßigkeit  ernst  machen,  so  würde  das  die  Beachtung  fremder  Vorstrafen
auch  für  §  89  ausschließen.  Gerade  die  obligatorisch  vorgeschriebene  Berücksichtigung
  fremder  Vorstrafen  erweckt  in  §  89  Bedenken.  Wir  können  den  Richter
nicht  zwingen,  an  jedes  Urteil  eines  „interessanten“  Staates  über  See  Rechtswirkungen
  zu  knüpfen;  gegenüber  den  hauptsächlichsten  Kulturstaaten  aber,  die
praktisch  fast  allein  in  Betracht  kommen,  werden  Bedenken  regelmäßig  nicht
bestehen.  Unmöglich  erscheint  mir  die  Forderung  der  Begründung,  in  jedem  einzelnen
  Fall  beglaubigte  Urteilsabschrift  oder  gar  die  Akten  der  früheren  Prozesse
beizuschaffen;  damit  wäre  die  Beachtung  ausländischer  Vorst  afen  praktisch
lahmgelegt.  Bringt  man  der  fremden  Strafjustiz  überhaupt  Vertrauen  entgegen,
  so  muß  für  den  Regelfall  die  bloße  Strafnachricht  genügen.  Aber  freilich,
  wenn  der  Vorentwurf  auch  an  den  ungleichartigen  Rückfall  Wirkungen
knüpft,  so  könnte  es  sein,  daß  die  Vorbestrafung  im  Ausland  eine  Handlung
betrifft,  die  nach  deutschen  Gesetzen  überhaupt  nicht  strafbar  wäre;  das  wäre
unleidlich,  müßte  auch  im  Gesetzestext  vorbehalten  werden  (etwa:  „wer  wegen
einer  Handlung  bestraft  worden  ist,  die  nach  den  Gesetzen  des  Reiches  als  Verbrechen
  oder  vorsätzliches  Vergehen  anzusehen  ist“),  und  für  derlei  Fälle  sollte
allerdings  die  Möglichkeit  bestehen,  den  Tatbestand  des  fremden  Urteils  zu  beschaffen.
  Das  führt  zu  einem  letzten  Vorschlag.  Die  Erholung  der  Strafnachrichten
  und  nötigenfalls  die  Beschaffung  des  Urteilstatbestands  im  diplomatischen
  Weg  ist  eine  lästige  Sache.  Sollte  es  nicht  möglich  sein,  wenigstens
unter  einer  Anzahl  von  Staaten  eine  Verständigung  herbeizuführen,  die  hier
unmittelbaren  Geschäftsverkehr  gestattet,  da  doch  einige  Auslandsstaaten  die  Berücksichtigung
  auswärtiger  Vorstrafen  gleichfalls  vorsehen,  andere  im  Begriff
sind,  dieselbe  Maßregel  einzuführen,  und  damit  vor  dem  gleichen'  Bedürfnis
tehen?

Zu  verwandten  Fragen  führt  die  bedingte  Strafaussetzung.
Sie  ist  nach  §  38  nur  einer  solchen  Person  zugänglich,  die  „bisher  wegen  eines
Verbrechens  oder  Vergehens  zu  einer  Freiheitsstrafe  nicht  verurteilt  war“;  die