Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Die  Strafe  ist  verwirkt  bei  den  Verfehlungen  Ziff.  1  und  2  mit  der  Ankunft  des
Malzes  vor  der  Mühle,  bei  der  Verfehlung  Ziff.  3  mit  der  Einbringung  des  Surrogats
in  die  Braustätte,  bei  der  Verfehlung  Ziff.  4  mit  der  Eröffnung  des  von  der  zuständigen
Behörde  auf  den  Grund  des  unwahren  Vorbringens  gefaßten  Beschlusses.

Wenn  im  Falle  Ziff.  2  der  Mehrbetrag  die  bemerkte  Quote  nicht  übersteigt,  so  tritt
nur  Nachholung  der  Abgabe  ein.  "6

rt.  14.

Die  Malzsteuergefährdung  wird  mit  der  Strafe  des  vierfachen,  wenn  die  Uebertretung
zur  Nachtzeit  verübt  worden  ist  —  des  fünffachen  Betrags  der  gefährdeten  Abgabe  gerügt  und
daneben  die  etwa  zurückgebliebene  Abgabe  noch  besonders  nachgebolt.

Wurde  in  den  Fällen  des  Art.  13,  Ziff.  1  und  2  eine  Privatschrotmühle  oder  Schrotmaschine
  benützt,  so  tritt  zugleich  deren  Beschlagnahme  (Art.  21)  ein.

Wer  eine  der  in  Art.  13  aufgeführten  mit  der  Steuergefährdungsstrafe  bedrohten
Uebertretungen  verübt,  nachdem  gegen  ihn  wegen  einer  Verfehlung  gegen  diesen  Art.  13
im  Laufe  der  vorangegangenen  3  Jahre  eine  Strafe  rechtskräftig  erkannt  worden  ist,  unterliegt
  neben  Nachholung  der  etwa  zurückgebliebenen  Abgabe  für  den  ersten  Rückfall  einer
dem  Sfachen  Betrag  dieser  Abgabe  gleichkommenden  Strafe,  für  den  zweiten  Rückfall  einer

em  16fachen  Betrage  dieser  Abgabe  gleichkommenden  Strafe,  für  den  dritten  Rückfall  einer
dem  20  fachen  Betrag  der  Abgabe  gleichkommenden  Strafe  und  dem  Verlust  der  Befugniß
zum  Brauereibetrieb,  so  wie  der  Hülfeleistung  dabei  für  einen  Zeitraum  von  längstens
kinem  Jahr.

6  Auf  die  Bestrafung  der  Verfehlungen  in  Betreff  der  Uebergangssteuer  von  geschronem
  Malz  und  von  Bier  (Art.  12)  finden  die  dießfalls  bestebenden  besonderen  Normen
knenng.  Verfügung  vom  23.  December  1841  (Reg.  Blatt  S.  573)  und  Zollstrafgesetz
em  15.  Mai  1838.  (Reg.Blatt  S.  291.)

Art.  15.

Des  erschwerten  Controlevergehens  macht  sich  schuldig:

1)  der  Malzsteuerpflichtige:

a)  wenn  er  unterläßt,  sich  mit  dem  vorgeschriebenen  Begleitschein  zu  versehen  (Art.  13,
Ziff.  1,2),  ehe  das  Malz  zur  Mühle  abgeführt  wird,
b)  wenn  mit  einem  sonst  ordnungsmäßigen  Begleitschein  Malz  zur  Nachtzeit  ohne
besondere  Erlaubniß  (vergl.  Art.  5)  zur  Mühle  oder  von  da  zurückgebracht  wird;

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