Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Landesgesetzen,  Ortsstatuten  und  Polizeiverordnungen  beruhender  öffentlicher
Baubeschränkungen  daneben  einher,  insbesondere  die,  welche  der  Baupolizei  im
engeren  Sinne  angehören,  d.  h.  die  Herstellung  der  Gebäude  selbst  betreffen.

Zu  Abschnitt  J.
Allgemeine  Beschränkungen  der  Baufreiheit.

Während  die  Abschnitte  II  bis  V  (§§5  5—46)  des  Gesetzes  fast  ausnahmslos
nur  für  solches  Bangebiet  Geltung  haben,  auf  welches  sich  ein  Bebauungsplan
erstreckt,  ist  dieses  hinsichtlich  des  ersten  Abschnittes  nicht  der  Fall,  im  Gegenteil
haben  mehrere  Bestimmungen  desselben  sogar  das  Fehlen  eines  Bebanungsplanes
zur  Voraussetzung.

Zu  §.2.

Dieser  Paragraph  geht  zunächst  davon  aus,  daß  sowohl  aus  rein
polizeilichen  Gründen  als  auch  aus  Gemeindeverwaltungsrücksichten  das  Bauen
allgemein  nur  innerhalb  geschlossener  Wohnbezirke  oder  im  Anschluß  an  solche
gestattet  sein  soll.  Hiervon  wird  nur  das  in  den  Bereich  eines  Bebauungsplanes
fallende  Gelände  ausgenommen,  weil  bei  Aufstellung  von  Bebauungsplänen
regelmäßig  die  oben  erwähnten  Interessen  ausreichend  gewahrt  werden.

Im  übrigen  bedarf  jede  Errichtung  eines  Gebändes  —  üler  diesen  Begriff
siehe  zu  §  17  —,  nicht  bloß  eines  Wohngebäudes,  der  besonderen  Genehmigung
des  Bezirksausschusses,  der  im  Streitfalle  auch  darüber  zu  befinden  hat,  ob  §  2
des  Gesetzes  überhaupt  Platz  greift  oder  nicht.

Der  Begriff  einer  „im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft“  ist  tatsächlicher
Natur,  er  deutet  auf  einen  Häuserkomplex,  der  nicht  notwendig  eine  Stadt=  oder
Landgemeinde  bilden  oder  einen  besonderen  Ortsnamen  führen  muß.

Der  Bezirksausschuß  kann  seine  Bedingungen,  sofern  sie  in  dem  Abs.  2
des  Gesetzesparagraphen  begründet  sind,  nicht  nur  auf  die  Sache,  sondern  auch
auf  die  Person  stellen  und  kann  die  Genehmigung  auch  bloß  widerruflich  erteilen,
so  für  den  Fall  einer  späteren  Acnderung  des  Gebändes  oder  seiner  Zweckbestimmung
  und  für  den  Fall  eines  Besitzwechsels.

Die  im  Absatz  2  des  Gesetzesparagraphen  genannten  polizeilichen  Interessen
sind  nicht  einschränkend  auszulegen;  um  sicherheits=  und  gesundheitspolizeiliche
Interessen  handelt  es  sich  z.  B.  auch,  wenn  das  Gelände  im  Ueberschwemmungsgebiete
  liegt.

Aber  auch  ästhetische  Interessen  (z.  B.  Verhütung  einer  Verunstaltung
landschaftlich  hervorragender  Gegenden)  und  verkehrspolizeiliche  Rücksichten