282 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
patronatliches Präsentationsrecht in den nächst darauffolgenden
Jahren und noch vor dem Jahre 1594
heimgefallen sei, einen Unterschied gemacht haben
sollte. Die in der Consist.-O. ausgesprochene landesväterliche
Fürsorge für den Kultus erlaube die
Annahme nicht, der Markgraf habe, wenn ein mit
geringerer Baupflicht belastetes privat-patronatliches
Präsentations-Recht ihm heimgefallen sei, sich der
mit dem Ernennungsrechte verbundenen größeren
Baulast entschlagen wollen. Es sei auch kein Fall
bekannt, in welchem der Markgraf den Bau solcher
unvermöglicher Kirchen, deren Privat-Patronat in
der Zeit von 1528 bis 1594 auf ihn übergegangen
sei, verweigert hätte.
Fiskalischer Seits war weiter eingewendet worden,
die auf dem landesßherrlichen Patronate beruhende
fiskalische Baupflicht cessire dann, oder es treffe den
Staat doch dann nicht die ganze Baulast, wenn die
Gemeinde oder der Pfarrer dem Patrone eine zur
Lehrerstelle tangliche Person in Vorschlag bringe,
oder überhaupt eine andere Person bei Besetzung
der Lehrerstelle mitwirke. Auch dieser Einwand
wurde als unbegründet erachtet. Nach Gen. Art. VIII
Ziff. 4 der Consist.-O. nämlich treffe den Landesherrn
an allen Orten, wo er ein Patronatsrecht
habe, unabhängig von der Art seiner Ausübung die
Pflicht zum Bau aller Kultusgebäude. Von einer
kumulativen Baupflicht könnte nur da gesprochen
werden, wo mehrere Privatpatrone, welche von der
betr. Kirche Güter besitzen oder genießen, zur Besetzung
der Meßner= oder Schullehrer-Stelle berechtigt
seien. Nur dann, wenn feststehe oder bewiesen
werde, daß an dem betr. Orte die Schule ganz
selbstständig bestanden und das landesherrliche Kirchenpatronat
sich auf die Schulstelle nicht erstreckt
habe, sondern diese vollkommen unabhängig von dem
Patronate durch Dritte besetzt worden sei, trete die