Deutsches Kolonialblatt
Amtsblatt des Reichskolonialministeriums.
31. Jahrgang. Berlin, den 28. April 1920. nummer 5—8.
Diese Leittchrift getangt in der NRegel am 1. und 15. ledes Ments zur Ausgabe. Derselben werden als pvanglos GLcheinende Belbe#te
belgesüg! I ein«-Hi du«-IN hen Schnutauchiet Hernurg#geben von Dr. Marquarcsen. Der vierteljöhrliche
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Berlin SWög. Kochstraße 68—71. zu richter
Inhalt: Amtlicher Teil: Richtlinien für die Gewahrung von Vorschusien, Beihilfen und Untersüühungen für
Schäden in den deutschen Schutzgebieten aus Anlaß des RKrieges. NAom 15. Januor 1920 S. 17. — Bekanntmachung
des Reichskolonialministers, betr. Sitz und Geschäftsbereich der Spruchkommissionen zur Entscheidung über die Anträge
auf Gewahrung von Vorschusien, Beihilfen und Umerstatungen fur Schaden in den deutschen Schurgebieten aus
Anlaß des Krieges. Vom 10. Februar 1920 S. 20. — Verfugung des Reich-kolonialministers, beir. Tagegelder
und Reisekosten der Beisitzer von rinroissionen zur Emtscheidung über Anträge auf Gewährung von Vor-
schüssen usw. für Schaden in den deutschen Schutzgebieten aus Anlaß des Krieges. Vom 28. Februar 1920 S. 21.—
Personalien S. 22.
Nichtamtlicher Teil: Die Nevision der Kongo= und der Antisklavereiakte S. 239. — Das Wasfenstillstands.
Angebot des Generals Tombeur April 1916 (Ostafrikanischer Kricgsschauplatz) S. 35.
Literatur--Bericht S. 37. — Neue Literatur (II.) S
Heresccchhn Amtlicher LeilEcrcb
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen, Beihilken und Unterstützungen
kür Schäden in den deutschen Schutzgebieten aus Knlaß des Krieges.
Vom 15. Inmnar 1920.
(Reichs-Gesetzbl. S. 01.)
Für Schäden, welche aus Anlaß des - in den deutschen Schutzgebieten entstanden
sind, können vorbehaltlich späterer gesetzlicher Regelung Vorschüsse, Beihilfen und Unterstützungen
nach Maßgabe folgender Bestimmungen gewährt werden.
I. Doraussetgzungen für die Gewährung von orschüssen, Beihilsen und Unterstützungen.
A. Vorschüsse auf Entschädigungen für Liquidationsschäden.
§ 1. Auf Grund des § 8 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus
Anlaß des Friedensvertrags vom 31. Angust 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1527) können Vorschüsse
gewährt werden für die Eutziehung oder Beeinträchtigung von Gegenständen zugunsten der alliierten
und assoziierten Regierungen oder einer von ihnen oder zugunsten eines Angehörigen der alliierten
und assoziierten Mächte, soweit sie in dem Friedensvertrage selbst ausgesprochen oder als wirksam
anerkannt ist oder auf Grund des Friedensvertrags durch die alliierten und assoziierten Regierungen
oder eine von ihnen erfolgt.
§* 2. Die Gewährung eines Vorschusses ist auch dann zulässig, wenn die Entziehung oder
Beeinträchtigung des Gegenstandes zwar noch nicht erfolgt ist, aber auf Grund der Bestimmungen des
Friedensvertrags und von Gesetzen bisher feindlicher Mächte zu erwarten ist.
Die Gewährung von Vorschüssen unterbleibt, sofern damit zu rechnen ist, daß dem Be-
troffenen der Erlös aus der Entziehung seines Eigentums oder eine anderweitige Entschädigung von
einer bisher feindlichen Regierung unmittelbar zur Verfügung gestellt wird. Ist gleichwohl ein
Vorschuß gewährt worden, so ist der Empfänger zur Rückzahlung des Vorschusses oder eines nach
Lage der Verhältnisse angemessenen Teilbetrags verpflichtet.
§5 3. Für Schäden, die Eigentümern deutscher Kauffahrteischiffe aus Anlaß des Krieges
erwachsen sind, werden nach diesen Bestimmungen keine Vorschüsse gezahlt.