Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

438  Bauliche  Bestimmungen  für  Schulhäuser.

8  12.  Abgesehen  von  der  durch  das  Offnen  der
Türen  und  Fenster  zu  bewirkenden  Ventilation  sind  zum
Zwecke  der  Lufterneuerung  noch  besondere  Ventilationseinrichtungen
  erforderlich.“)

Deren  Konstruktion  ist  im  einzelnen,  namentlich
bei  Zentralheizungen,  vom  Urteile  des  Technikers  abhängig
  zu  machen.

Insbeson  dere  ist  bei  Schulzimmern  mit  gewöhnlicher
  Ofenheizung  die  Einrichtung  zu  empfehlen,  daß  für
die  Zeit,  während  welcher  nicht  geheizt  wird,  einzelne
Fensterscheiben,  namentlich  die  oberen,  geöffnet  und  durch
bewegliche  Stellvorrichtungen  mehr  oder  weniger  aufgelassen
  werden  können,  oder  daß  sich  in  einem  jeden
Schulzimmer  mindestens  ein,  bei  schlechtem  Wetter  von
innen  durch  einen  Schieber  zu  schließendes  Drahtgazefenster
  befindet.

Behufs  der  Lufterneuerung  während  der  Heizperiode
ist  der  Ofen  mit  einem  unten  bis  an  den  Boden  reichenden,
oben  offenen  Alantel  zu  umgeben,  und  der  Müantelraum
  am  unteren  Ende  mit  einem  durch  Klappen  oder
Schieber  verschließbaren  Kanale  in  Verbindung  zu  bringen,
welcher  unter  der  Dielung  verlaufend  nach  der  Außen—
seite  des  Hauses  mündet.

Zur  Wegführung  der  verbrauchten  Luft  ist  ein  bis
in  den  Dachbodenraum  aufsteigender  Abzugskanal  in
möglichster  Nähe  der  Esse  einzubauen,  der  nach  dem
Schulzimmer  zu  eine  verschließbare  Offnung  hat.

§  13.  Außer  den  Schulzimmern  sollen  sich  in  jedem
Schulgebäude  die  erforderlichen  Räumlichheiten  zur  Aufbewahrung
  der  Kopfbedechungen,  Aberkleider,  Uberschuhe
und  Regenschirme  der  Schüler  während  der  Schustzeit
befinden.

Für  größere  Lehranstalten  sind  im  Schulgebäude
auch  Hörsäle  für  den  physikalischen  und  chemischen  Unterricht,
  Zeichensäle,  die  nötigen  Lokale  zu  Sammlungen

)  f.  V0  vom  24.  März  1879  Ziff.  8.