438 Bauliche Bestimmungen für Schulhäuser.
8 12. Abgesehen von der durch das Offnen der
Türen und Fenster zu bewirkenden Ventilation sind zum
Zwecke der Lufterneuerung noch besondere Ventilationseinrichtungen
erforderlich.“)
Deren Konstruktion ist im einzelnen, namentlich
bei Zentralheizungen, vom Urteile des Technikers abhängig
zu machen.
Insbeson dere ist bei Schulzimmern mit gewöhnlicher
Ofenheizung die Einrichtung zu empfehlen, daß für
die Zeit, während welcher nicht geheizt wird, einzelne
Fensterscheiben, namentlich die oberen, geöffnet und durch
bewegliche Stellvorrichtungen mehr oder weniger aufgelassen
werden können, oder daß sich in einem jeden
Schulzimmer mindestens ein, bei schlechtem Wetter von
innen durch einen Schieber zu schließendes Drahtgazefenster
befindet.
Behufs der Lufterneuerung während der Heizperiode
ist der Ofen mit einem unten bis an den Boden reichenden,
oben offenen Alantel zu umgeben, und der Müantelraum
am unteren Ende mit einem durch Klappen oder
Schieber verschließbaren Kanale in Verbindung zu bringen,
welcher unter der Dielung verlaufend nach der Außen—
seite des Hauses mündet.
Zur Wegführung der verbrauchten Luft ist ein bis
in den Dachbodenraum aufsteigender Abzugskanal in
möglichster Nähe der Esse einzubauen, der nach dem
Schulzimmer zu eine verschließbare Offnung hat.
§ 13. Außer den Schulzimmern sollen sich in jedem
Schulgebäude die erforderlichen Räumlichheiten zur Aufbewahrung
der Kopfbedechungen, Aberkleider, Uberschuhe
und Regenschirme der Schüler während der Schustzeit
befinden.
Für größere Lehranstalten sind im Schulgebäude
auch Hörsäle für den physikalischen und chemischen Unterricht,
Zeichensäle, die nötigen Lokale zu Sammlungen
) f. V0 vom 24. März 1879 Ziff. 8.