— 287 —
6) Zu Artikel 12. Es herrscht Beiderseits Einverständniß, daß das zur Anlage
von Sicherheitsstreifen erforderliche Terrain den betreffenden Besitzern verbleibt
und nur hinsichtlich der Benutzung den durch den Zweck der Anlage
bedingten Beschränkungen unterworfen wird.
7) Die Ratifikation des Vertrages soll baldthunlichst herbeigeführt und die
Auswechselung der Ratifikations-Urkunden in Berlin bewirkt werden.
Die mit dem vereinbarten Entwurfe übereinstimmend befundenen zwei
Ausfertigungen des Vertrages sind hierauf von den beiderseitigen Bevollmächtigten
unterzeichnet und untersiegelt worden, und es haben der Königlich Preußische
Bevollmächtigte und der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Bevollmächtigte
je eine Ausfertigung des Vertrages und des Schlußprotokolls entgegengenommen.
So geschehen zu Berlin, den 15. Dezember 1884.
Dr. Micke. Ehlers.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat am 19. Juni 1885 zu Berlin stattgefunden.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Geseh-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) das unterm 15. April 1885 Allerhöchst vollzogene Statut für die Deichgenossenschaft
Hoppenau im Landkreise Elbing durch das Amtsblatt der
Königl. Regierung zu Danzig Nr. 23 S. 127) ausgegeben den 6. Juni
1885
2) das unterm 22. April 1885 Allerhöchst vollzogene Statut für die Kämmersdorfer
Entwässerungsgenossenschaft im Landkreise Elbing durch das Amtsblatt
der Königl. Regierung zu Danzig Nr. 25 S. 143, ausgegeben den
20. Juni 1885;
3) der Allerhöchste Erlaß vom 4. Mai 1885, betreffend die Genehmigung
des Dritten Regulativs über die erweiterte Wirksamkeit des neuen landschaftlichen
Kreditvereins für die Provinz Posen durch Emission 3½ prozentiger
Pfandbriefe, durch die Amtsblätter
der Königl. Regierung zu Posen Nr. 21 S. 135, ausgegeben den
26. Mai 1885,
der Königl. Regierung zu Bromberg Nr. 22 S. 145, ausgegeben den
29. Mai 1885)
(Nr. 9078.)