Full text : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr.  1.

Nr.  2.

Nr.  3.

Nr.  1.

62  II.  Buch.  Handelsgesellschaften  2c.  §  208  (Nr.  1—  3),  5  209  (Nr.  1—2).

Gründerhaftung  wegen  Nacherwerbs.  1.  Voraussetzung.  Das  frühere  Recht
bestimmte  eine  entsprechende  Gründerhaftung  nur  für  Erwerbungen,  die  zufolge  der
Vorschriften  über  die  Nachgründung  der  Zustimmung  der  Generalversammlung  bedurften.
  Jetzt  ist  völlig  unabhängig  von  §5  207  solche  Haftung  für  alle  Erwerbungen
eingeführt,  wenn:  a)  auch  nur  ein  Gründer  vor  Eintragung  (nach  früherem  Recht
„Errichtung")  der  Gesellschaft  eine  Vereinbarung  über  den  Erwerb  von  Vermögensgegenständen
  getroffen  hat,  gleichviel  ob  die  Vereinbarung  mit  anderen  Gründern
oder  mit  Dritten  getroffen  ist  (ebenso  Goldmann  Nr.  1,  Brand  Nr.  2);  d)  die
Gesellschaft  in  Ausführung  dieser  Vereinbarung,  also  durch  sie  veranlaßt,  die
Gegenstände  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  Eintragung  der  Gesellschaft  erwirbt,
wobei  es  darauf  ankommt,  ob  innerhalb  der  Frist  der  obligatorische  Erwerbsvertrag
abgeschlossen  ist  (§  207  Abs.  1).  Ob  eine  Umgehung  des  *&  186  beabsichtigt  war  oder
nicht,  ist  ohne  Belang.  Für  die  Fälle  des  §  207  Abs.  5  besteht  hier  keine  Ausnahme.

2.  Inhalt  der  Haftung.  Die  Haftung  trifft  die  Gründer  und  Gründergenossen
des  §5  202;  nicht  die  Ankündiger,  nicht  die  Vorstands-  und  Aufsichtsratsmitglieder.
Sie  besteht  gegenüber  der  Gesellschaft  und  nur  dieser.  Da  hier  von  Gründern
Angaben  zum  Zwecke  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  nicht
gemacht  sind,  auch  die  Zahlungsunfähigkeit  von  Aktionären  nicht  in  Betracht  kommt
(202  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  3),  so  bleibt  nur  die  Haftung  der  Gründer  wegen  böslicher
Schädigung  (§  202  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  4  3.  2;  vgl.  Begründung  1884  S.  130).
Daneben  besteht  die  Haftung  der  Vorstands-  und  Aufsichtsratsmitglieder  nach  allgemeinen
  Grundsätzen  (vgl.  55  241,  249).

3.  Alteres  Recht.  Die  Bestimmung  trifft  die  nach  dem  1.  Januar  1900
abgeschlossenen  Erwerbsverträge.  Für  die  früheren  Verträge  gilt  Art.  213  f  Abs.  4
des  G.  von  1884,  wonach  eine  entsprechende  Gründerhaftung  nur  dann  bestand,
wenn  Erwerbsverträge  der  im  §  207  Abs.  1  gedachten  Art  in  Ausführung
einer  vor  der  Gesellschaftserrichtung  von  den  Gründern  getroffenen  Vereinbarung
  stattfanden.

209.

Aktien  oder  Interimsscheine,  die  auf  einen  geringeren  als  den  nach
§  180  zulässigen  Betrag  gestellt  werden,  sind  nichtig.  Die  Ausgeber
haften  den  Besitzern  für  den  durch  die  Ausgabe  verursachten  Schaden
als  Gesamtschuldner.

Das  gleiche  gilt  im  Falle  der  Ausgabe  von  Interimsscheinen,  die  auf
den  Inhaber  lauten,  sowie  im  Falle  der  Ausgabe  von  Aktien  oder  Interimsscheinen

  vor  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister.

Entw.  1  §  195,  II  §  207;  Denkschr.  I  S.  131,  II  S.  3203;  A.D.  H.G.  B.
Art.  2156  Abs.  1,  2.

1.  Verbotene  Aktienurkunden.  Das  Gesetz  verbietet,  daß  a)  die  Aktienurkunde
  auf  weniger  als  1000  M.,  in  bestimmten  Ausnahmefällen  auf  weniger  als
200  M.  gestellt  wird  (5  180),

b)  der  Interimsschein  auf  den  Inhaber  lautet  (5  179  Abs.  3  Satz  2),

6  200  Ath  Attienurkunde  vor  Eintragung  der  Gesellschaft  ausgegeben  wird

Urkunden,  die  diesem  Verbot  entgegen  ausgegeben  werden,  sind  nichtig.

Zu  a)  Aktien  mit  Minderbeträgen.  Zerfällt  nach  dem  Gesellschaftsvertrag

das  Grundkapital  in  Aktien  (Teile)  mit  verbotenen  Minderbeträgen,  so  ist  die

Aktiengesellschaft  unheilbar  nichtig  (§s  182  Abs.  2  Z.  3,  309,  310),  eine  Mitgliedchaft
  also  nicht  vorhanden.  Entspricht  dagegen  der  Gesellschaftsvertrag  insoweit
em  Gesetz,  so  besteht  die  Mitgliedschaft  in  bezug  auf  Rechte  und  Pflichten  zufolge
der  Aktienübernahme  oder  zeichnung  nach  Maßgabe  des  Vertrags,  trotz  Nichtigkeit
der  auf  einen  verbotenen  Minderbetrag  lautenden  Aktienurkunde.  Der  erste  Aktionär
kann  deshalb  von  der  Gesellschaft  eine  gültige  Urkunde  fordern.  Auf  grund  der
nichtigen  Urkunde  kann  er  die  Mitgliedschaft  mit  Wirkung  für  die  Gesellschaft
nicht  Übertragen.