Volltext : Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

J.
Verfassungsurkunde  für  den  Preußischen  Staat.

Vom  31.  Jannuar  1850.
(Ges.-Samml.  S.  17.)

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  2c.  2c.  thun  kund  und  fügen  zu  wissen,  daß  Wir,  nachdem
die  von  Uns  unterm  5.  Dezember  1848  vorbehaltlich  der  Revision
im  ordentlichen  Wege  der  Gesetzgebung  verkündigte  und  von  beiden
Kammern  Unseres  Königreichs  anerkannte  Verfassung  des  Preußischen
Staats  der  darin  angeordneten  Revision  unterworfen  ist,  die  Verfassung

  in  Uebereinstimmung.  mit  beiden  Kammern  endgültig  festgesetzt
haben.

Wir  verkünden  demnach  dieselbe  als  Staatsgrundgesetz,  wie  folgt:

A.  Die  lediglich  von  den  regierenden  Fürsten  gebrauchte  Bezeichnung  „von  Gottes  Gnaden“
(dei  gratia)  ist  eine  Erinnerung  an  eine  Zeit,  welche  das  unumschränkte  Recht  der
Alleinherrschaft  als  unmittelbar  göttliche  Einsetzung  feierte.  Gott  selbst,  so  sagt
Bossuet  in  seiner  Politique  tire  des  propres  paroles  de  la  sainte  écriture,  Gott
selbst  hat  über  sein  auserwähltes  Volk  mit  sichtbaren  Zeichen  als  König  geherrscht,
bis  er  Saul  und  David  durch  Samuel  salbte  und  die  Herrschaft  im  Hause  Davids
befestigte.  Das  Königthum  ist  geheiligt,  denn  der  König  ist  der  Statthalter  Gottes;
es  ist  unumschränkt,  denn  der  König  schuldet  Niemandem  Rechenschaft  als  Gott  selbst.
Die  Moajestät  des  Königthums  ist  die  Nachbildung  und  der  Abglanz  der  Mojestät
Gottes.  Der  König  ist  der  Staat.  Nur  wer  dem  König  dient,  dient  dem  Staat,  der
Feind  des  Königs  ist  zugleich  ein  Feind  des  Staats,  Jeder  muß  freudig  für  den  König
sein  Leben  opfern.  Dagegen  für  den  Mangel  an  Ehrfurcht,  Treue  und  Gehorsam  giebt
es  keine  Entschuldigung,  keinen  Vorwand,  nicht  einmal  die  Gottlosigkeit  oder  Grausamkeit
  des  Königs.  Auch  nach  Stahl  ist  die  Gewalt  des  Königs  ein  „göttliches  Recht",
ruht  das  Ansehen  des  Herrschers  „nicht  bloß  auf  einem  allgemeinen  Gebot  und  Ordnung
  Gottes,  wie  bei  aller  Obrigkeit,  sondern  zugleich  auch  noch  auf  einer  speciellen
Veranstaltung  Gottes“  (Philosophie  des  Rechts,  zweite  Aufl.,  Band  II.,  Abth.  II.,  §  71).
Wie  es  Friedrich  Wilhelm  IV.  in  seiner  Eidesrede  vom  6.  Februar  1850  (oben  S.  30)
ausdrückte:  „Ich  regiere  nicht,  weil  es  also  Mein  Wohlgefallen  ist,  Gott  weiß  es!  sondern
weil  es  Gottes  Ordnung  ist.“

In  diesem  theokratischen  Sinne  ist  die  Bezeichnung  für  das  Staatsrecht  nicht  verwendbar.
  Daher  darf  ihr  im  Eingang  der  Verfassungsurkunde,  wenn  überhaupt  eine
Bedeutung,  nur  die  unterstellt  werden,  daß  sie  die  Selbstständigkeit  und  Ursprünglichkeit
  des'monarchischen  Rechts,  im  Gegensatz  zu  allen  abgeleiteten  Beamtenrechten,  sowie
die  persönliche  Unverantwortlichkeit  des  Königs  ausdrückt.