Volltext : Württembergische Geschichtsquellen. Fünfter Band. (5)

414  1467  Mai  21  —  Sept.  16.

Wachen  und  Thorhut  sind  die  Geistlichen  frei,  ihr  Wein  von  der  Präsens  und
ihren  Pfründen  ist  nicht  bodengeldpflichtig.  Der  Vertrag  gilt  für  50  Jahre.  —
1468  (Ulrichs  tag)  Juli  4.  —  Heilbronn,  Lade  23,3.  Or.,  Pg.,  mit  den  Siegeln
der  Präsenz  und  der  Stadt.  —  Eine  bischöfliche  Bestätigung  ist  nicht  vorhanden.

838.  Kaiser  Friedrich  schickt  der  Stadt  Heilbronn  eine  Vor-Zadung
  an  Hans  Nothaft  und  beauftresjt  sie,  ihm  diese  zuzustellen
und  Bericht  darüber  einzusenden,  damit  sich  das  Kammergericht  danach
  richten  könne.  —  Neustadt  1467  Mai  21.

Heilbronn  199  VII  15.  Or.  Unten:  Ad  maudatum  domini  imperatoris.
Aussen  Siegelepuren.

839.  Graf  Friedrich  von  Zweibrücken,  Herr  zu  Bitsch,  belehnt
auf  Bitten  Konrads  von  Böckingen  dessen  Sohn  Hans  mit  den  Gütern,
die  schon  seine  Vorfahren  denen  von  Böckingen  zu  Lehen  gegeben,
u.  a.  mit  dem  Kirchensatz  zu  Böckingen,  und  Hans  huldigt  dem  Sohn
des  Grafen,  Simon  Wecker.  —  1467  (fronlichnamstag)  Mai  28.

St.A.  Heilbronn  I,  Böckingen.  Or.,  Pg.  mit  Siegel.

a)  Simon  Wecker  belehnt  den  Hans  —  wie  vorhin.  —  1474  (samstag  fur
trinitatis)  Juni  4.  —  Ebd.  desgl.

840.  Hans  von  Gemmingen,  Hans  von  Sachsenheim  und  andere
Gemeine  zu  Bönnigheim  an  die  Stadt  Heilbronn:  antworten  auf  ihr
Schreiben  wegen  der  Ächter  zu  Bönnigheim,  ')  bitten,  es  mit  dem  Juden
[Mosse  von  Lauingen]  noch  14  Tage  anstehen  zu  lassen,  da  sie  bei
den  Ächtern  einen  Vergleich  mit  Mosse  zu  stande  zu  bringen  hoffen,
und  wenn  von  den  letzteren  jemand  persönlich  zu  Heilbronn  unterhandeln
  wolle,  ihm  Geleite  zu  geben.  —  1467  (mitwoch  nach  erutz
tag  exaltacionis)  Sept.  16.

Heilbronn  165,  Hofgericht  III2.  Or.  Aussen  Adresse  und  Resie  der
beiden  briefschliessenden  Siegel  unter  Papierdecke.  —  Nach  den  beiden  folgenden
Briefen  hatte  die  Stadt  gefordert,  dass  die  Ächter  su  Bönnigheim  verboten  und
der  Jude  befriedigt  werde,  damit  er  nicht  weiter  dem  Recht  nachgehen  müsse.

a)  Adam  Schenk  von  Winterstetten  bittet  die  Stadt  mit  Bezugnahme  auf
ihr  Schreiben,  sie  möge  den  Juden  weisen,  etwaige  Forderungen  gegen  die  Seinigen
zu  Bönnigheim  daselbst  vorzubringen  und  diese  nicht  zu  weiteren  Kosten  zu
drängen,  sonst  würden  sie  Wege  suchen,  sich  seinen  Umtrieben  zu  entziehen.  —
1467  (donrstag  ®)  nach  exaltacionis)  Sept.  17.  —  Ebd.  Or.

a)  Ursprünglich  Tritag,  durch  daruuter  gesetste  Punkte  gelülgt.

1)  Genannt  werden  im  folgenden  Diether  von  Sachsenheim  und  Ilans  Link.
S.  n.  564d),  e)  und  w),  Seite  %7f.

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