Metadaten: Blätter für Rechtsanwendung. XVI. Band. (16)

340 Einspruch und Berufung im Strafverfahren. 
daß der Eintritt der Rechtskraft auch noch von der 
weiteren Bedingung abhängig sei, daß keine Beru- 
fung angemeldet worden). 
Gegen diese, wie es scheint, fast willkürliche 
Annahme eines stillschweigenden Vorbehaltes der 
Berufung spricht aber insbesondere auch der Art. 
355, in welchem der Gesetzgeber für nothwendig 
erachtete, der Zulässigkeit der Berufung, der Ab- 
hängigkeit des Eintrittes der Rechtskraft von der 
weiteren Bedingung der Nichtergreifung der Beru- 
sung ausdrücklich Erwähnung zu thun. Man be- 
merkt gleich, daß er eine solche ausdrückliche Er- 
wähnung der Möglichkeit der Berufung selbst in 
den Fällen der gemäß Art. 352 und 354 erlassenen 
Urtheile für nothwendig hielt, in denen die Zuläs- 
sigkeit der Berufung noch eher als selbstverständlich 
gelten könnte, weil in diesen Fällen wenigstens die 
Haupteinwendungen gegen dieselbe wegfallen wür- 
den, nämlich die, daß noch eine Abhilfe in I. In- 
stanz möglich, und daß eine Kollision der Instan- 
zen eintreten würde. Wo diese gegen die alterna- 
tive Zulässigkeit der Berufung und des Einspruches 
sprechenden Gründe wegfallen, da hat das Gesetz 
die Berufung gestattet und ihrer auch ausdrücklich 
Erwähnung gethan?). 
Der einzige Art. des St. Pr.G., der gegen die 
1) Es wäre dleses geradezu unlogisch. Wenn a-b — 
ist, so kann a—b—e nicht auch = A sein. 
2) Man beschuldigt das St. Pr. Ges. elner sehr schlechten 
Fassung, wenn man sagt, es habe in Art. 318 Abs. 1 
und Art. 358 Abs. 2 die Unterlassung der Berufung 
silllschwelgend rorausgesetzt. — Wenn a das Urtheil 
par désaut, b die Berufung und c den Einspruch, 
A das rechtskräfilge Erkenntniß bezelchnet, so läßt 
man es in Art. 318 Abs. 1 sagen: a — eA: und 
n Art. 355: a—h—e= A.