Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

36

signirt  sein;  die  Signatur  muß,  außer  dem  Worte:  „Passagiergut,  den  Namen
des  Reisenden,  den  Ort,  bis  zu  welchem  die  Einschreibung  erfolgt  ist,  und  die  Werthangabe
  enthalten.  Bei  Reisegepäck  ohne  Werthangabe  bedarf  es  einer  Signatur
  nicht.

IV.  Das  Reisegepäck,  soweit  dasselbe  nicht  aus  kleinen  Reisebedürfnissen  besteht,
muß  spätestens  15  Minuten  vor  der  Abfahrt  der  betreffenden  Post,  unter  Vorzeigung
des  Passagierbillets,  bei  der  Postanstalt  eingeliefert  werden.  Erfolgt  die  Einlieferung
später,  so  hat  der  Reisende  auf  die  Mitbeförderung  des  Gepäcks  nur  dann  zu  rechnen,
wenn  durch  dessen  Annahme  und  Verladung  der  Abgang  der  Post  nicht  verzögert  zu
werden  braucht.  Soweit  Reisende  von  einer  Post  auf  die  andere  oder  von  einem  Bahnzuge
  auf  die  Post  unmittelbar  übergehen,  wird  das  Gepäck  stels  umexpedirt,  so  lange  es
überhaupt  noch  möglich  ist,  den  Reisenden  zu  der  Weiterfahrt  mit  der  Post,  ohne  Versäumniß.
  anzunehmen.

Der  Reisende  erhält  ũber  das  eingelieferte  Reisegepäck  eine  Bescheinigung
Eepãcigein  Der  Reisende  hat  den  Gepäckschein  aufzubewahren.  Die  Auslieferung  des
Reisegepäcks  erfolgt  nur  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins.

8.  53.
Ferienht.  1  Jedem  Reisenden  ist  auf  das  der  Post  übergebene  Passagiergepäck  ein  Frei-7
  an  *  gewicht  von  30  Pfund  bewilligt.  Wo  auf  einzelnen  Posten  ein  höheres  Freigewicht  auf
Reisegepäck  zugestanden  ist,  behält  es  bei  den  desfallsigen  besonderen  Bestimmungen  sein
ewenden.

I.  JFür  das  Mehrgewicht  des  Reisegepäcks  ist  bei  der  Einlieferung  leberfeacht.
porto  zu  enlrichten;  dasselbe  beträgt,  nach  Mahgabe  derjenigen  Enifernung,  welche  d
Personengeld-  Erhebung  zum  Grunde  gelegt  wird,  für  jede  5  Pfund  und  jede  Mee
2  Pfennige.  Dabei  werden  Gewichtsbeträge  mnter  5  Pfund  für  5  Pfund  und  Cntfernungen
  unter  einer  Meile  für  Fir-  „eie  gerechne

IUI  Wird  der  Werth  d  g  —  angegeben,  so  wird  die  Versiche
rungsgebühr  für  jedes  Stück  uositennig  erhoben.  Hierbei  werden  die  Abstufungen  und
Säbe  der  Versicherungsgebühr  in  Anwendung  gebracht,  welche  für  Postsendungen  mil
Werthangabe  gelten.

IV  Ist  das  Passagiergut  mehrerer  Reisenden,  welche  ihre  Plätze  auf  ein  Villet
genommen  haben,  ammengebacht=  so  ist  bei  Ermittelung  des  Ueberfracht-Portos  das
breigewicht  für  die  auf  dem  Billet  vermerkte  Anzahl  von  Personen  nur  dann  von  dem
Gesammtgewichte  des  Gepäcks  in  Abzug  zu  bringen,  wenn  die  Personen  zu  ein  und  derselben
  Familie,  oder  zu  ein  und  demselben  Hausstande  gehören.

Die  Erstattung  von  Ueberfracht.Porto  und  etwaiger  Versicherungsgebihr  regelt
sich  nach  desgeüen  Sundsaben  wie  die  Erstatlung  von  Personengel

v  i  der  Berechnung  des  Ueberfracht-Portos  und  der  Vesiermotgcbahsich
  ergebenden  iehhen,  eines  Silbergroschens  werden  auf  ½,  1o2,  3/  oder  ganze  Silbergroschen
  abgerundet.  In  den  Gebicten  mit  anderer  als  der  Thaler-  und  Silbergro-