Full text : Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

230  Die  neuen  Zollvereinsverträge.  1867

der  directen  und  der  Stempelsteuern,  welches  durch  eine
recht  fühlbare  Steigerung  der  Abgabenlast  die  Gemüther  in
so  heftige  Bewegung  brachte.  Denn  man  hatte  dies  von
Anfang  an  erwartet,  da  unmöglich  fünf  verschiedene  Steuersysteme
  in  der  Monarchie  neben  einander  fortbestehn  konnten;
auch  war  es  unläugbar,  daß  wenn  der  Staat  jetzt  mehr  als
früher  forderte,  er  jetzt  auch  mehr  als  früher  leistete,  und
daß  sein  System  den  Mehrbetrag  der  Steuer  von  den
Wohlhabenden  erhob  und  die  Ärmeren  erleichterte.  Nach
vielfachen  Klagen  im  Einzelnen  beruhigte  sich  also  in  dieser
Beziehung  die  Stimmung  binnen  kurzer  Zeit.  Was  aber
den  Kelch  der  Verstimmung  zum  überlaufen  brachte,  war
eine  weitere  königliche  Verordnung  vom  5.  Juli,  welche  alle
Activcapitalien  der  annectirten  Staaten  mit  dem  preußischen
Staatsvermögen  vereinigte  und  unter  die  Verwaltung  der
Generalstaatscasse  in  Berlin  stellte.  Dies  betraf  in  Hannover
den  Domanial-Ablösungs=  und  Veräußerungsfonds,  in
Kurhessen  den  Staatsschatz  und  den  Laudemialfonds  (aufgesammelte
  Ablösungsgelder),  in  Schleswig-Holstein  Überschüsse
der  Verwaltung  aus  den  letzten  Jahren,  in  Nassau  Capitalbestände
  bei  der  Domänenverwaltung.  Obgleich  das  Eigenthum
an  diesen  Capitalien  und  die  Verfügung  darüber,  ohne  Beschränkung
  durch  Rechte  anderer  Personen  oder  Corporationen,
aller  Orten  der  Staatsgewalt  zugestanden  hatte,  und  mithin
durch  die  Annexion  an  den  preußischen  Staat  übergegangen
war,  sah  die  öffentliche  Meinung  vor  Allem  in  Kurhessen
in  der  Verordnung  vom  5.  Juli  einen  Act  der  Gewalt  und
der  Beraubung.  Jene  Capitalien  waren  rechtmäßiges  Eigenthum
Kurhessens  und  müssen  dem  rechtmäßigen  Eigenthümer  bleiben.
Vor  Allem  erregte  die  Vereinigung  des  hessischen  Staats-