Metadaten : Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

Sachsens  in  die  Erbverbrüderung.  39

Wittenberg  versammelten,  um  dem  Kurfürsten  Johann  zu  huldigen,
ihnen  folgende  Mittheilung  gemacht  worden  sei  (14.  Juli  1525):  „Man
wollte  ihnen  nicht  vorhalten,  daß  Churfürst  Friedrich  sowohl  als  er,
Churfürst  Johannes  selbst  bei  seiner  kayserlichen  Majestät  so  viel  ausgewürket
  hätten,  welches  in  vorigen  Zeiten  bey  andern  Römischen
Kaysern  und  Königen  nicht  zu  erlangen  gewesen,  daß  wenn  Churfürst
Johannes  und  seines  Mannes  Leibeslehnserben,  auch  alle  andere  Herzoge
  zu  Sachsen  in  männlicher  Linie  aussterben  würden,  alsdann  das
Herzogthum  und  Churfürstenthum  Sachsen  an  Landgraf  Philippen  zu
Hessen  und  desselben  Mannes  Leibeslehnserben  fallen  und  kommen
sollte.  Und  dieses  wollte  man  den  Ständen  darum  angezeigt  haben,
damit  sie  Nachricht  davon  hätten,  indem  dieser  Umstand  dem  gegenwärtig
  vorzuhaltenden  Huldigungseide  einverleibt  worden  sei.“  93)
Von  dieser  Zeit  an  lauten  auch  die  Huldigungs=  und  Reversbriefe
auf  das  Herzogthum  Sachsen  und  es  finden  sich  derlei  Urkunden  sowohl
für  die  Ritterschaft  wie  für  die  Städte  des  nachmaligen  Kurkreises.")

 

93)  Rudolphi  Gotha  Diplomatica  Bd.  I.  S.  89.  Zwar  hat  sich  weder  in
dem  königlichen  Staatsarchiv  zu  Dresden  noch  in  dem  Sachsen-Ernestinischen  Gesammtarchiv
  zu  Weimar  hierüber  eine  Urkunde  oder  urkundliche  Nachricht  finden
lassen;  dennoch  glauben  wir  nicht,  in  die  Anführungen  Rudolphis  Mißtrauen  setzen
zu  dürfen,  da  er  nach  den  besten  Materialien  arbeitete  und  an  eine  gefälschte  Urkunde
wohl  kaum  zu  denken  ist.  In  Uebereinstimmung  mit  seinen  Angaben  lautet  auch
der  Huldigungseid  der  Stände:  „ob  es  sich  begebe,  das  keiner  onser  gnedigster  Herrn,
der  Herzogen  zu  Sachsen,  sein  werden  u.  s.  w.“  —  (Urkunde  des  Ges.-Archios  zu
Weimar).

94)  Rudolphi  Gotha  Diplom.  I.  S.  90  u.  ff.  Deductio  Juris  et  Facti  in
Sachen  Weimar  entgegen  Schwartzburg-Arnstadt  (1712)  S.  49.  (Huldigungsformel
der  Stände  bei  dem  Regierungsantritt  des  Churfürsten  Johann  Friedrich  1532.)  —
Am  Ende  des  16.  und  im  17.  Jahrhundert  war  es  eine  von  den  Juristen  vielfach
ventilirte  Frage,  ob  das  Herzogthum  und  die  Kurwürde  von  der  Erbverbrüderung
erfaßt  würden  oder  nicht.  Für  das  erstere  sprachen  sich  namentlich  aus  Arumaeus
Discursus  ad  Auream  Bullam  VI.  cap.  6  (1663).  J.  C.  Guttich  De  Confraternitat.
  (ap.  Seyfert  Nucleus  Discept.  I.  p.  738).  Die  entgegengesetzte  Ansicht  vertheidigen
  besonders  Fabricius  De  Orig.  Saxon.  p.  747  (1569)  Limnatus  Jus  publ.
IV.  c.  8  8  166;  Addit.  ad.  h.  1.  —  Carpzov  a.  a.  O.  c.  V.  §.  28  u.  ff.  vertheidigt
  eine  mittlere  Ansicht;  das  Herzogthum  Sachsen  sei  zwar  in  der  Erbverbrüderung
inbegriffen,  nicht  aber  die  Kurwürde.