Full text: Die vaterländische und militärische Erziehung der Jugend

12 I. Die militärische Jugendvorbereitung und Jugendpflege. 
Potsdam hat den Zweck, junge Leute im 17. Lebensjahre, die 
voraussichtlich mit dem 17. Lebensjahre felddienstfähig sein 
werden, bis zum Übertritt zur Truppe militärisch auszubilden. 
Die Militärvorbereitungsanstalt ergänzt sich aus Freiwilligen, 
Jungfüsiliere genannt, im Alter von 15°/, bis 16°%/, Jahren. 
Die Annahme wird von der persönlichen Vorstellung und 
truppenärztlichen Untersuchung abhängig gemacht, wobei eine 
polizeilich beglaubigte Einwilligungserklärung des gesetzlichen 
Vertreters, ein polizeiliches Führungszeugnis und der Geburts- 
schein vorzulegen ist. Einstellung erfolgt nach Bedarf. Die 
Bewerber müssen vollkommen gesund sein, so daß anzunehmen 
ist, daß sie mit dem vollendeten 17. Lebensjahre felddienst- 
fähig sind. Eine Verpflichtung über die gesetzliche Dienstr 
pflicht hinaus zu dienen, wird nicht gefordert. Dagegen können 
nach ausgesprochener Demobilmachung die noch nicht aus- 
gebildeten jungen Leute unter den vorgeschriebenen Bedin- 
gungen in eine Unteroffizierschule bzw. -Vorschule aufgenom- 
men werden. Die Entlassung von Jungfüsilieren wird durch 
aen Kommandeur der Anstalt verfügt. Die Jungfüsiliere wer- 
den vorwiegend für den militärischen Dienst ausgebildet. Schul- 
unterricht erfolgt nur insoweit, als es im militärischen Interesse 
liegt. Die Jungfüsiliere gehören nicht zu den Militärpersonen 
des Reichsheeres, sie unterstehen nicht den Militärstrafgesetzen 
und sind auch nicht der Disziplinarstrafordnung für das Heer 
unterworfen. Sie haben keinen Anspruch auf Versorgung. 
Die Jungfüsiliere erhalten alles zum Lebensunterhalt Notwen- 
dige unentgeltlich, außerdem Putzzeug und zur Bestreitung 
kleiner Bedürfnisse ein monatliches Taschengeld von 1 Mark. 
Alle Teilnehmer und Angehörigen der zufolge des gemein- 
samen Erlasses der Königlich Preußischen Minister der geist- 
lichen und Unterrichts-Angelegenheiten, des Krieges sowie des 
Innern vom 16. August 1914 (Kr. Min. 869/8 14 C 1; M.d. g. 
u. U. Ang. B 1426; M. d. I. 'V 2753) geschaffenen Einrichtungen 
zur militärischen Vorbereitung der Jugend während des mo- 
bilen Zustandes sind gegen Unfall und Haftpflicht ver- 
sichert. Die Versicherung erstreckt sich nicht nur auf die 
schulentlassenen, sondern auch auf die schulpflichtigen männ- 
lichen Jugendlichen vom 16. Lebensjahre ab; ebenso werden 
von der Versicherung die Führer und Leiter der militärischen 
Vorbereitung erfaßt.
	        
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