18 I. Die militärische Jugendvorberoitung und Jugendpflege.
ausgeschaltet. Der Zweck der Geländespiele ist, die Jugend
im Laufen und Marschieren zu üben, angewandtes Turnen beim
Überwinden der verschiedenartigsten Hindernisse im Gelände
zu pflegen, Auge und Gehör zu schärfen, zur Aufmerksamkeit
beim Umherspähen anzuregen, die Entschlußfähigkeit zu stäh-
len, den Körper abzuhärten, Temperament und die Freude an
der Überwindung von Schwierigkeiten zu beleben, sowie die
Jugend zu befähigen, in klaren Worten über Gesehenes und
Erlebtes kurz zu berichten. Gottesfurcht, Königstreue, Vater-
landsliebe sollen geweckt, erhalten und gefördert werden.
Bei jeder Übung sind alle Vorsichtsmaßregeln anzuwenden,
um Unglücksfälle usw. zu vermeiden. Jede Übertreibung ist
schädlich; nur eine allmähliche Steigerung der Leistungen
vom Leichteren zum Schwereren nutzbringend, um auch so
jede Gesundheitsstörung nach menschlichem Ermessen aus-
zuschließen. Bei allen Übungen sind die geforderten Leistungen
somit den körperlich Schwächeren der Abteilung anzupassen.
Es empfiehlt sich daher, die Jugendlichen unter Berücksich-
tigung ihrer Leistungsfähigkeit in verschiedenen Abteilungen
zusammenzustellen. Die Gewinnung von Ärzten zur Mitarbeit
in den Ortsgruppen, sei es zur Untersuchung und ärztlichen
Überwachung der Jugendlichen oder zur Erteilung von Rat-
schlägen auf dem Gebiet der Hygiene des Jugendwanderns,
wie zu Vorträgen und Unterweisung über Gesundheitslehre
und erste Hilfeleistung, ist überall anzustreben.
Das Preußische Kultusministerium hat mit der Allgemeinen
Versicherungsaktiengesellschaft in Frankfurt a. M. und mit dem
Allgemeinen Deutschen Versicherungsverein a. G: in Stuttgart
drei Verträge abgeschlossen 1. zum Schutze der in der Jugend-
pflege tätigen Vereine gegen Ansprüche auf Grund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen, 2. zur Versicherung für die in der
Jugendpflege tätigen Führer gegen Unfälle, 3. zur Versiche-
rung der Jugendlichen gegen Unfall. Die Prämien, 20 Pfg:
pro Kopf und Jahr, für die Unfallversicherung der Jugend-
lichen haben diese selbst oder die Vereine aufzubringen.
Die nationalen Jugendpflegebestrebungen sind gemäß
Schreiben des Militärkabinetts vom 5. August 1911 vom Heere
aus auf verschiedene Weise zu unterstützen. Jugendwander-
abteilungen kann in Kasernen, Exerzierhäusern usw. Unter-
kunft gewährt werden. Die Garnisonverwaltung ist berech-