Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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#.  12.  Der  Gebrauch  der  Kessel  von  Messing  ist  überhaupt,  und  derer
von  Gußeisen  für  Dampfschiffe  untersagt.

.  13.  Um  die  Dampfkessel  gegen  das  Zerreißen  und  Zerspringen  durch
die  Spannung  der  Dämpfe  zu  sichern,  muß  zur  Ferkigung  derselben  nur  gutes
Material  verwendet  werden,  und  die  Stärke  desselben  an  den  schwächsien  Stellen
bei  den  anzustellenden  Untersuchungen  so  viel  betragen,  als  die  nachstehende
Formel  ergiebt,  und  zwar:

a)  wenn  das  verwendete  Material  gewalztes  oder  gehämmertes  Eisen  ist
e  0,00225.  d.  a.  -  0,1.

Hierbei  bezeichnet  c.  die  für  die  Bleche  erforderliche  Stärke  in  Preußischen

Zollen,  d.  den  größten  Durchmesser  in  Preußischen  Zollen,  und  a.  die

Anzahl  der  Atmosphären-Pressungen  über  unsern  Luftdruck.

Diejenigen  Bleche,  die  zu  den  vom  Feuer  berührten  Kesselböden,  zu  den
Siederöhren  und  zu  den  inneren  Feuerröhren,  welche  den  Druck  der  Dampfe
auf  der  dußeren  Cylinderflache  zu  ertragen  haben,  verwendet  sind,  müssen

1)  wenn  ihr  Durchmesser  innerhalb  der  Grenzen  von  10  Zoll  liegt  1,  5  mal
2)  wenn  ihr  Durchmesser  über  10  Zoll  und  bis  einschließlich  20  Zoll

beträgt.........................................  1,55  mal
3)  wenn  ihr  Durchmesser  uͤber  20  Zoll  und  bis  einschließlich

40  Zoll  betraͤgt  1,  6  mal
4)  wenn  ihr  Durchmesser  uͤber  40  Zoll  und  bis  einschließlich

60  Zoll  betraͤgt  1,65  mal
5)  und  wenn  ihr  Durchmesser  uͤber  60  Zoll  betraͤgt.  ..  .  .  .  .  .  .  ..  1,  7  mal

die  nach  vorstehender  Formel  sich  ergebende  Stärke  zu  ihrer  Stärke  haben.

b)  Ist  das  verwendete  Material  Kupferblech,  so  bleibt  es  bei  den  für  Eisenbleche
  gegebenen  Bestimmungen.

)  Ist  das  verwendete  Material  aber  Gußeisen,  so  muß  die  Stärke  desselben
an  allen  Stellen  des  Kessels  und  der  Siederöhren  gleich  groß  seyn,  und
das  Vierfache  von  derjenigen  betragen,  welche  die  obige  Formel  ergiebt.

Für  die  Güte  des  verwendeten  Materials  und  die  zweckmäßige  Konstruktion  sind
außerdem,  wegen  etwa  versteckter  Fehler,  der  Verfertiger  und  der  Inhaber  des

Kessels  verantwortlich.
§.  14.  Ist  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  die  polizeiliche  Zulässigkeit
  der  Aufstellung  eines  Kessels  zur  Dampfmaschine,  oder  eines  zu  anderm
ZIwecke  einzurichtenden  Dampfkessels  dargethan,  so  muß  das  Vorhaben  der  Anlage
durch  einen  Anschlag  in  dem  Dienstlokale  der  Polizeibehörde,  so  wie  durch  einmalige
  Insertion  in  die  öffentlichen  Blätter,  mit  einer  praklusivischen  Frist  von
vier  Wochen  bekannt  gemacht  werden,  binnen  welcher  ein  Jeder,  der  durch  tie
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