Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Organe.  $  139.  547

Kein  Beweis  für  die  Staatseigenschaft,  wohl  aber  ein  Ausdruck
  des  faktischen  Selbstbestimmungsrechts  Elsaß  -  Lothringens
  liegt  darin,  daß  im  Reichslande  ein  von  der  allgemeinen
Finanzwirtschaft  des  Reichs  getrenntes  Landesfinanzwesen  und
auch  ein  „Landesfiskus“  besteht,  der  „oraktisch  ganz  so  behandelt

wird,  als  wäre  er  ein  deutscher  Einzelstaat  als  Privatrechtsersönlichkeit.

  Juristisch  betrachtet  ist  aber  dieser  Landesfiskus
ein  vom  Reiche  verschiedenes  Rechtssubjekt.  Seine  Selbständigkeit
  ist  eine  lediglich  finanztechnische,  rechnungsmäßige.  Er  ist
nichts  2  eine  Station,  ein  Stück,  kein  Gegenstück  des  Reichsskusc,


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[Grundlegend  für  die  Organisation  des  Reichslandes  ist  noch
heute  (vgl.  oben  542)  der  durch  $3  des  Vereinigungsgesetzes  vom
9.  Juni  1871  ausgesprochene,  in  das  Verfassungsgesetz  vom  31.  Mai

von  Schulze  und  Heine  sowie  die  Abhandlungen  von  Schalfejew  und  Supf.
Abweichend  verhielten  sich  Seydel,  Komm.  zur  RV  38  ff.  und  ZStW  88  089;
Leoni,  OfR  1  5fl.;  Rehm,  StL  161  ff.;  Rosenberg,  Staatsrechtliche  Stellung
von  Elsaß-Lothringen  8fl.  Von  diesen  haben  aber  Rehm  und  Rosenber
ihre  Meinungen  in  neueren  Schriften  geändert;  vgl.  Rehm,  Das  Reichslan
Elsaß-Lothringens  (1912),  8  ff.;  Rosenberg,  AnnDR  1903  481,  482,  664  ft.  (oben
8  TıN.  8).  Um  ekehrt  „glaubt  Nelte,  der  sich  früher  der  herrsch.  M.  anschloß,
  (Arch  FR  27  21  ff.)  jetzt,  an  esichts  der  Zulassung  Elsaß-Lothringens
zum  Bundesrat,  die  Staatlichkeit  des  Reichslandes  behaupten  zu  müssen:
ArchÖfR  23  91  ff.  Die  Vertretung  im  Bundesrat  ist  aber  dem  Reichslande
nicht  gewährt,  weil  es  ein  Staat  des  Reichs  ist,  sondern  obgleich  es  keiner
ist.  Darüber  bestand  bei  den  gesetz  ebenden  Faktoren  nicht  der  mindeste
Zweifel.  Die  elsaß-lothringischen  Bundesratsstimmen  stehen  nicht  dem
Reichslande,  sondern  dem  Reiche  zu.  Daß  dies,  obwohl  seltsam  und
&abnorm,  doch  nicht  undenkbar  ist,  zeigt  Rehm,  Reichsland  Elsaß-Lothringen
13  an  dem  Bilde  der  Aktiengesellschaft,  welche  auf  ihre  eigenen  von  ihr
erworbenen  Aktien  das  Stimmrecht  in  ihrer  Generalversammlung  ausübt;
zustimmend  Schoenborn,  a.  a.  O0.  252  N.  7.  Gegen  Nelte  auch  Laband  3
234  N.  3.  —  Gern  wird  hervorgehoben,  daß  das  Reichsland  kein  „bloßer
Verwaltungsbezirk*  des  Reichs,  sondern  mehr  und  etwas  anderes  sei.  Es
wird  ihm  etwa  —  mit  Unrecht  —  der  Charakter  eines  Gemeinwesens  mit
juristischer  Persönlichkeit  beigelegt;  so  die  Voraufl.  475  und  die  dort  N.  14

itierten,  ebenso  Fischbach  56  ff.  („juristische  Person  des  Öffentlichen  Rechts“).
Oder  man  stellt  das  Reichsland  als  Zwitterbildung  zwischen  Staat  und
Nichtstaat  dar,  als  „Staatsfragment“  (Jellinek,  Staatsfragmente),  „Land“
Jellinek,  StL  650  ff),  „Nebenland“  (0.  Mayer,  WStVR  712),  „gehobene

rovinz®  (Rehm,  Das  Reichsland  Elsaß-Lothringen  12).  Diese  Konstruktionen
  haben  mehr  politischen  als  staatsrechtlichen  Wert.  Die  beliebte
Identifizierung  des  Reichslandes  mit  den  Territorien  der  Vereinigten  Staaten
(euorst  bei  Jellinek,  Staatsfragmente  [1896],  dann  von  Rosenberg,  Bruck,

elte  u.  a.  übernommen)  ist  keine  Erklärung  der  rechtlichen  Natur  Elsaß-Lothringens,
  sondern  ein  bloßer  Vergleich.

ce  Diese  Ausicht  wird  in  der  Literatur  mit  voller  Schärfe  insbesondere

von  Haenel,  StR  834;  Zorn,  StR  1558  und  Arndt,  RStR  746  vertreten.  A.M,
die  Voraufl.,  133  N.  15.  Nach  Laband,  StB  4.  Aufl.  2  213,  214  (weniger
deutlich  5.  Aufl.  2  216)  ist  der  reichsländische  Fiskus  nur  ein  „Spezialfiskus
des  Reichs“,  jedoch  „als  besonderes  Rechtssubjekt  konstituiert“.