Full text : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

90  Dänemarks  Vertragsbrüche.

rathung  der  Provinzialstände  in  den  Herzogthümern  unterzogen
  werden.  Das  Letztere  aber  war  den  Machthabern  in
Kopenhagen  unbequem  erschienen,  und  so  hatte  man  in  dem
schließlichen  Patente  vom  28.  Januar  1852  die  Zusage
ständischer  Mitwirkung  bei  der  Gesammtverfassung  stillschweigend
  weggelassen,  darauf  die  neuen  Provinzialverfassungen
für  jedes  der  drei  Herzogthümer  octroyirt,  und  durch  diese
den  Ständen  zwar  entscheidende  Stimme  für  die  provinzialen
Gesetze  eingeräumt,  ihnen  aber  jede  Verhandlung  über  gemeinsame
  Reichsangelegenheiten  verboten.  Trotz  des  Versprechens
von  1851  war  es  also  gesetzlich  fortan  unerlaubt,  die  Provinzialstände
  über  die  künftige  Gesammtstaats-Verfassung  zu
hören.

Es  wurde  denn  eine  solche  Verfassung  am  31.  Juli  1854
einfach  durch  königlichen  Willensact  den  Herzogthümern  auferlegt.
  War  diese  Art  des  Erlasses  vertragswidrig,  so  zeigte
sich  der  Inhalt  des  Gesetzes  erträglich;  der  Urheber  desselben,
der  Minister  Orsted,  hatte  in  der  That  den  Wunsch  gehabt,
die  deutsche  Minderheit  nicht  durch  die  dänische  Mehrheit
erdrücken  zu  lassen,  und  deshalb  die  Competenz  des  gemeinsamen
  Reichsraths  so  enge  wie  möglich  bemessen.  Aber  sofort
erhob  sich  gegen  ihn  zu  Kopenhagen  der  Ansturm  der  eiderdänischen
  Partei  im  Reichstag  und  in  der  Presse  mit  solchem
Ungestüm,  daß  das  bereits  durch  Intriguen  der  Gräfin
Danner  unterminirte  Ministerium  vom  Platze  wich,  und  ein
würdiger  Freund  der  Gräfin,  Herr  von  Scheele,  es  auf  sich
nahm,  die  Befehle  des  souveränen  dänischen  Volkes  zu  vollstrecken.
  Die  Verfassung  von  1854  wurde  wieder  aufgehoben,
und  eine  andere,  unter  Zustimmung  des  dänischen  Reichstags,
und  natürlich  wieder  ohne  Anhörung  der  Herzogthümer,  am