4. Die Staatseinrichtungen. 101
gleichen Gefängnisstrafen an jugendlichen Personen
(unter 18 Jahren) bei einer Dauer von mindestens
sechs Wochen in lIchtershausen, alle übrigen Ge-
fängnis- oder Haftstrafen in den Gerichtsgefängnissen.
Die Unterbringung jugendlicher Personen in
Zwangserziehungs- und Besserungs-
anstalten erfolgt auf Grund einer Übereinkunft mit
dem Königreich Sachsen vornehmlich in der Er-
ziehungs- und Besserungsanstalt zu Bräunsdorf
bei Freiberg, die Unterbringung der der Landes-
polizeibehörde überwiesenen, in einem Arbeitshaus
unterzubringenden jugendlichen Personen in der Ge-
fängnisanstalt zu Ichtershausen,
Außerdem existieren noch die Rettungshäuser zu
Tiefenort (für evangelische Knaben) und zu Sannerz
und Maberzell (für Kinder katholischer Religion).
2. Das Ministerialdepartement der Finanzen.
Dem Departement der Finanzen liegt die oberste
Leitung der gesamten Finanzverwaltung ob. Unter
seiner Oberaufsicht verwaltet ein vortragender Rat
als „Kassedirektor“ das Kasse- und Rechnungs-
wesen des Staates, soweit nicht in den anderen De-
partements besondere Kassestellen zunächst der
speziellen Verwaltung und Aufsicht dieser betreffenden
Departements unterliegen.
BeiderZentralkasseverwaltungim Finanz-
departement sind zu unterscheiden: die Haupt-
staatskasse, die Staatsschuldentilgungskasse, die
Besoldungs-, Pensions- und Bauverwaltungskasse, die
Brandversicherungskasse, die Verwaltungskasse des
Finanzdepartements mit besonderer Kostenhebestelle,
die Forstbetriebskrankenkasse und die Zahlstelle für
Militär- und Invalidenpensionen,
Die Abteilung, welche das Rechnungswesen nach-
zuprüfen und eventuelle Anstände bei den einzelnen