Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 101 
gleichen Gefängnisstrafen an jugendlichen Personen 
(unter 18 Jahren) bei einer Dauer von mindestens 
sechs Wochen in lIchtershausen, alle übrigen Ge- 
fängnis- oder Haftstrafen in den Gerichtsgefängnissen. 
Die Unterbringung jugendlicher Personen in 
Zwangserziehungs- und Besserungs- 
anstalten erfolgt auf Grund einer Übereinkunft mit 
dem Königreich Sachsen vornehmlich in der Er- 
ziehungs- und Besserungsanstalt zu Bräunsdorf 
bei Freiberg, die Unterbringung der der Landes- 
polizeibehörde überwiesenen, in einem Arbeitshaus 
unterzubringenden jugendlichen Personen in der Ge- 
fängnisanstalt zu Ichtershausen, 
Außerdem existieren noch die Rettungshäuser zu 
Tiefenort (für evangelische Knaben) und zu Sannerz 
und Maberzell (für Kinder katholischer Religion). 
2. Das Ministerialdepartement der Finanzen. 
Dem Departement der Finanzen liegt die oberste 
Leitung der gesamten Finanzverwaltung ob. Unter 
seiner Oberaufsicht verwaltet ein vortragender Rat 
als „Kassedirektor“ das Kasse- und Rechnungs- 
wesen des Staates, soweit nicht in den anderen De- 
partements besondere Kassestellen zunächst der 
speziellen Verwaltung und Aufsicht dieser betreffenden 
Departements unterliegen. 
BeiderZentralkasseverwaltungim Finanz- 
departement sind zu unterscheiden: die Haupt- 
staatskasse, die Staatsschuldentilgungskasse, die 
Besoldungs-, Pensions- und Bauverwaltungskasse, die 
Brandversicherungskasse, die Verwaltungskasse des 
Finanzdepartements mit besonderer Kostenhebestelle, 
die Forstbetriebskrankenkasse und die Zahlstelle für 
Militär- und Invalidenpensionen, 
Die Abteilung, welche das Rechnungswesen nach- 
zuprüfen und eventuelle Anstände bei den einzelnen
	        
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