4, Die Staatseinrichtungen. 107
und steigt bei höherem Einkommen
von mehr als bis einschl. in Stufen von um je
Mark Mark Mark Mark
900 3000 100 3
3000 15 000 300 12
15 000 18000 500 18
18000 24000 500 21
24000 30 000 500 24
Bei Einkommen von mehr als 30000 Mk. steigt
die Steuer in Stufen von je 1000 Mk. um je 40 Mk,
Von den Einkommen, die den Betrag von 500 Mk.
nicht übersteigen, wird eine Einkommensteuer nicht
erhoben.
Eine Ausnahme gilt in folgender Beziehung:
Es haben
a) deutsche Militärpersonen und Zivilbeamte so-
wie deren Hinterbliebene, die ihren Wohnsitz im
Großherzogtum haben und neben ihren in einem
anderen Bundesstaate zu versteuernden Ge-
halten, Pensionen oder Wartegeldern weiteres Ein-
kommen beziehen,
b) diejenigen Personen, die, ohne daß die Vor-
aussetzungen der allgemeinen Steuerpflicht im
Großherzogtume für sie vorliegen, mit einem Ein-
kommen aus Grundbesitz, Gewerbe- oder Handels-
anlagen und sonstigen gewerblichen Betriebsstätten
sowie aus staatlichen Gehalten, Wartegeldern und
Pensionen steuerpflichtig sind,
ihr bezügliches Einkommen, wenn es den Betrag
von 500 Mk. nicht übersteigt, nach folgenden Sätzen
zu versteuern:
Einkommen
bis einschließlich mit
50 Mark 0,60 Mark,