Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

114 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
werden (Berggesetz vom 1. März 1905). Den Berg- 
ämtern werden die erforderlichen technisch vor- 
gebildeten Hilfskräfte zugewiesen, wobei es dem 
Staatsministerium vorbehalten bleibt, diesen einzelne 
Obliegenheiten der Bergämter zur selbständigen Wahr- 
nehmung zu übertragen. Die Bergamtsbezirke decken 
sich mit den Verwaltungsbezirken; jedoch können 
durch Höchste Verordnung mehrere Verwaltungs- 
bezirke zu einem Bergamtsbezirke vereinigt werden. 
Ist ein Bergwerk in den Bezirken verschiedener 
Bergämter belegen, so wird das zuständige Bergamt 
vom Staatsministerium bestimmt", 
Es sei endlich noch erwähnt, daß das Finanz- 
departement des Staatsministeriums auch hinsichtlich 
der Baubehörden eine oberstleitende Stellung ein- 
nimmt, insofern als der erste der technischen Re- 
ferenten für Bauwesen im Departement der Finanzen 
die Bezeichnung Oberbaudirektor führt und unter 
seiner Mitwirkung die Baugeschäfte auch in den 
übrigen Departements besorgt werden. 
3. Das Ministerialdepartement des Äußern und 
Innern, 
a) Die Abteilung des Äufsern. 
Sie dient der Erledigung der auswärtigen An- 
gelegenheiten, insbesondere also dem Verkehr mit 
den Gesandten und Konsuln. Hinsichtlich der beim 
Großherzoglichen Hofe akkreditierten Gesandten siehe 
das früher Gesagte. Das Großherzogtum seinerseits 
unterhält keine Gesandtschaften an auswärtigen Höfen. 
60 Vor 1905 bestanden die Bergämter aus dem Ober- 
amtsrichter desjenigen Amtsgerichts, an dessen Sitz sich 
das Bergamt befand, als Vorsitzendem (Bergamtmann), aus 
dem technischen Beisitzer (Bergmeister), dem Protokoll- 
führer (Bergschreiber) und den Gehilfen des Bergmeisters 
(den Berggeschworenen).
	        
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