114 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
werden (Berggesetz vom 1. März 1905). Den Berg-
ämtern werden die erforderlichen technisch vor-
gebildeten Hilfskräfte zugewiesen, wobei es dem
Staatsministerium vorbehalten bleibt, diesen einzelne
Obliegenheiten der Bergämter zur selbständigen Wahr-
nehmung zu übertragen. Die Bergamtsbezirke decken
sich mit den Verwaltungsbezirken; jedoch können
durch Höchste Verordnung mehrere Verwaltungs-
bezirke zu einem Bergamtsbezirke vereinigt werden.
Ist ein Bergwerk in den Bezirken verschiedener
Bergämter belegen, so wird das zuständige Bergamt
vom Staatsministerium bestimmt",
Es sei endlich noch erwähnt, daß das Finanz-
departement des Staatsministeriums auch hinsichtlich
der Baubehörden eine oberstleitende Stellung ein-
nimmt, insofern als der erste der technischen Re-
ferenten für Bauwesen im Departement der Finanzen
die Bezeichnung Oberbaudirektor führt und unter
seiner Mitwirkung die Baugeschäfte auch in den
übrigen Departements besorgt werden.
3. Das Ministerialdepartement des Äußern und
Innern,
a) Die Abteilung des Äufsern.
Sie dient der Erledigung der auswärtigen An-
gelegenheiten, insbesondere also dem Verkehr mit
den Gesandten und Konsuln. Hinsichtlich der beim
Großherzoglichen Hofe akkreditierten Gesandten siehe
das früher Gesagte. Das Großherzogtum seinerseits
unterhält keine Gesandtschaften an auswärtigen Höfen.
60 Vor 1905 bestanden die Bergämter aus dem Ober-
amtsrichter desjenigen Amtsgerichts, an dessen Sitz sich
das Bergamt befand, als Vorsitzendem (Bergamtmann), aus
dem technischen Beisitzer (Bergmeister), dem Protokoll-
führer (Bergschreiber) und den Gehilfen des Bergmeisters
(den Berggeschworenen).