128 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
12 durch die Handwerkerinnungen und 10 durch die
Gewerbevereine usw. gewählte Die Wahlen durch
die Innungen erfolgen nach Handwerkszweigen in
Abteilungen, welche durch das Staatsministerium,
Departement des Innern, festgesetzt werden. Die
Wahlen durch die Gewerbevereine usw. erfolgen in
der Weise, daß die wahlberechtigten Vereine eines
jeden Verwaltungsbezirks zwei Mitglieder sowie deren
Ersatzmänner wählen. Wahlberechtigt sind nur die
als solche ausdrücklich vom Staatsministerium an-
erkannten Gewerbevereine usw. Das Wahlrecht der
Ionungen wird durch die Innungsmitglieder, das der
Gewerbevereine usw. durch die dem Handwerkerstand
angehörigen Mitglieder, welche nicht Mitglieder einer
Innung sind, ausgeübt.
Die Wahlen zur Handwerkskammer erfolgen auf
sechs Jahre; alle drei Jahre scheidet die Hälfte der
Gewählten aus.
Die Handwerkskammer hat einen Vorstand, der
aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern besteht.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen stell-
vertretenden Vorsitzenden und einen Kassenführer.
Sache des Vorstandes ist es, die laufenden An-
gelegenheiten wahrzunehmen, die Verhandlungen der
Handwerkskammer vorzubereiten und ihre Beschlüsse
auszuführen; er vertritt die Handwerkskammer nach
außen hin.
Die Handwerkskammer hält jährlich eine ordent-
liche Sitzung ab. Außerordentliche Sitzungen werden
nach Bedarf zusammenberufen.
Im speziellen liegt der Handwerkskammer ob:
die Regelung des Lehrlingswesens, die Unterstützung
der Staats- und Gemeindebehörden durch tatsächliche
Mitteilungen und Erstattung von Gutachten, die Ein-
bringung von Neuerungsvorschlägen usw. bei den
Behörden, die Abnahme der Gesellenprüfungen usw,