Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

130 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
Obereichamtes wird vom Staatsministerium bestimmt. 
Den Mitgliedern ist ein gebildeter, praktischer Me- 
chaniker als Obereichmeister beigegeben. 
Die hauptsächlichsten Obliegenheiten des ÖOber- 
eichamtes bestehen in der Beaufsichtigung der Eich- 
ämter daraufhin, ob die von der Kaiserlichen Normal- 
Eichungskommission 6? erlassenen Vorschriften zur 
Ausführung kommen, ferner in der Überwachung der 
Kontrollnormale durch Vergleich mit der bei ihm 
aufbewahrten Hauptnormale, in .der Prüfung der 
Qualifikation der bei den Eichämtern anzustellenden 
Eichmeister, in der Ausstattung und Revision 
der Eichämter, in der Unterstützung der Polizei bei 
Revisionen. der im Verkehr befindlichen Maße und 
Gewichte, in der alljährlichen Berichterstattung an 
die Normal-Eichungskommission und endlich seit 1892 
auch in der Prüfung und Eichung von Thermo- 
alkoholometern, aichfähigen Aräometern und sonstigen 
eichfähigen Hohlmaßen aus Glas. 
Die Wirksamkeit der Eichämter ist dahin 
festgestellt, daß sie nur die Eichung und Beglaubigung 
der für den gewöhnlichen Handels- und sonstigen 
Gemeinverkehr bestimmten Maße, Gewichte und 
Wagen — also mit Ausschluß der Eichung von 
Präzisions-- und Medizinalgewichten und Wagen 
sowie von Alkokolometern und Gasmessern — um- 
fassen soll. Dagegen ist das 1892 in Wirksamkeit 
getretene Staatseichamt zu Ilmenau zuständig 
für Prüfungen und Eichungen von Thermoalkoholo- 
metern, eichfähigen Aräometern usw., soweit sie nicht 
beim Obereichamt in Weimar unmittelbar stattfinden ; 
auch ist das Staatseichamt seit 1901 befugt, sich 
67 Im Interesse einer Gleichbeit der Maße und Ge- 
wichte ist das Eichwesen von Reichs wegen geordnet 
worden. Oberste Behörde in technischer Beziehung ist die 
Normal-Eichungskommission, die das Ganze überwacht,
	        
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