130 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
Obereichamtes wird vom Staatsministerium bestimmt.
Den Mitgliedern ist ein gebildeter, praktischer Me-
chaniker als Obereichmeister beigegeben.
Die hauptsächlichsten Obliegenheiten des ÖOber-
eichamtes bestehen in der Beaufsichtigung der Eich-
ämter daraufhin, ob die von der Kaiserlichen Normal-
Eichungskommission 6? erlassenen Vorschriften zur
Ausführung kommen, ferner in der Überwachung der
Kontrollnormale durch Vergleich mit der bei ihm
aufbewahrten Hauptnormale, in .der Prüfung der
Qualifikation der bei den Eichämtern anzustellenden
Eichmeister, in der Ausstattung und Revision
der Eichämter, in der Unterstützung der Polizei bei
Revisionen. der im Verkehr befindlichen Maße und
Gewichte, in der alljährlichen Berichterstattung an
die Normal-Eichungskommission und endlich seit 1892
auch in der Prüfung und Eichung von Thermo-
alkoholometern, aichfähigen Aräometern und sonstigen
eichfähigen Hohlmaßen aus Glas.
Die Wirksamkeit der Eichämter ist dahin
festgestellt, daß sie nur die Eichung und Beglaubigung
der für den gewöhnlichen Handels- und sonstigen
Gemeinverkehr bestimmten Maße, Gewichte und
Wagen — also mit Ausschluß der Eichung von
Präzisions-- und Medizinalgewichten und Wagen
sowie von Alkokolometern und Gasmessern — um-
fassen soll. Dagegen ist das 1892 in Wirksamkeit
getretene Staatseichamt zu Ilmenau zuständig
für Prüfungen und Eichungen von Thermoalkoholo-
metern, eichfähigen Aräometern usw., soweit sie nicht
beim Obereichamt in Weimar unmittelbar stattfinden ;
auch ist das Staatseichamt seit 1901 befugt, sich
67 Im Interesse einer Gleichbeit der Maße und Ge-
wichte ist das Eichwesen von Reichs wegen geordnet
worden. Oberste Behörde in technischer Beziehung ist die
Normal-Eichungskommission, die das Ganze überwacht,