Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 135 
tums mit Grundrenten, Zehnten usw. usw., bei letz- 
teren um die Zusammenlegung vereinzelt liegender 
kleinerer Grundstücke verschiedener Besitzer in eine 
möglichst zusammenhängende Lage zwecks einfacherer 
und daher nutzbringenderer Bewirtschaftung. 
Für die Erledigung der Angelegenheiten bestanden 
bisher dreierlei Behörden, die Spezialkommis- 
sionen, die Generalkommission und die Re- 
visionskommission. Von ihnen ist die General- 
kommission, die aus einem Vorsitzenden und mehreren 
juristisch oder ökonomisch gebildeten Mitgliedern 
sowie einem technischen Beamten bestand, durch 
Gesetz vom 12. Dezember 1901 aufgehoben worden. 
Die Geschäfte der Generalkommission werden seitdem 
von einem vom Großherzog ernannten, zum Richter- 
amt befähigten Beauftragten nebenamtlich oder 
in besonderem Auftrage wahrgenommen. Er unter- 
zeichnet: „Deran StellederGeneralkommis- 
sion Beauftragte.“ Soweit nach den in Frage 
kommenden, vor Aufhebung der Generalkommission 
ergangenen Gesetzen Entscheidungen der Ge- 
neralkommission zu ergehen haben, werden diese von 
dem Beauftragten, dem Vermessungsdirektor und 
einem weiteren vom Großherzog ernannten besonderen 
Beauftragten mit Stimmenmehrheit getroffen. Die 
Entscheidungen ergehen alsdann mit der Unterschrift: 
„Die an Stelle der Generalkommission 
Beauftragten.“ 
Die unterste Instanz in einer Ablösungs- oder 
Grundstückszusammenlegungssache bildet nach wie 
vor die Spezialkommission, die in der Regel 
aus einem zum Richteramte befugten Rechtsgelehrten 
und einem landwirtschaftlich Sachverständigen besteht. 
der Rechte seitens des V’erpflichteten gegen Zahlung einer 
Entschädigung an den Berechtigten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.