4. Die Staatseinrichtungen. 135
tums mit Grundrenten, Zehnten usw. usw., bei letz-
teren um die Zusammenlegung vereinzelt liegender
kleinerer Grundstücke verschiedener Besitzer in eine
möglichst zusammenhängende Lage zwecks einfacherer
und daher nutzbringenderer Bewirtschaftung.
Für die Erledigung der Angelegenheiten bestanden
bisher dreierlei Behörden, die Spezialkommis-
sionen, die Generalkommission und die Re-
visionskommission. Von ihnen ist die General-
kommission, die aus einem Vorsitzenden und mehreren
juristisch oder ökonomisch gebildeten Mitgliedern
sowie einem technischen Beamten bestand, durch
Gesetz vom 12. Dezember 1901 aufgehoben worden.
Die Geschäfte der Generalkommission werden seitdem
von einem vom Großherzog ernannten, zum Richter-
amt befähigten Beauftragten nebenamtlich oder
in besonderem Auftrage wahrgenommen. Er unter-
zeichnet: „Deran StellederGeneralkommis-
sion Beauftragte.“ Soweit nach den in Frage
kommenden, vor Aufhebung der Generalkommission
ergangenen Gesetzen Entscheidungen der Ge-
neralkommission zu ergehen haben, werden diese von
dem Beauftragten, dem Vermessungsdirektor und
einem weiteren vom Großherzog ernannten besonderen
Beauftragten mit Stimmenmehrheit getroffen. Die
Entscheidungen ergehen alsdann mit der Unterschrift:
„Die an Stelle der Generalkommission
Beauftragten.“
Die unterste Instanz in einer Ablösungs- oder
Grundstückszusammenlegungssache bildet nach wie
vor die Spezialkommission, die in der Regel
aus einem zum Richteramte befugten Rechtsgelehrten
und einem landwirtschaftlich Sachverständigen besteht.
der Rechte seitens des V’erpflichteten gegen Zahlung einer
Entschädigung an den Berechtigten.