Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

150 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
Großherzoglichen Hauses, aktive Militärpersonen, 
Beamte, Geistliche, Apotheker und Ärzte, die Stu- 
dierenden der Universität Jena und die Schüler der 
höheren Lehranstalten, alle beim Betriebe von Fabriken 
oder technischen Gewerben Angestellte, sofern ihre 
Abwesenheit eine Gefährdung oder Störung des Be- 
triebes nach sich ziehen würde, sowie endlich körper- 
lich Untaugliche und Geisteskranke.. Weitere Be- 
freiungen vom Feuerwehrdienste kann das Staats- 
ministerium verfügen; auch sind solche den Orts- 
statuten vorbehalten. Vom Dienste ausgeschlossen 
sind diejenigen, welche sich nicht im Besitze der 
bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
Das Verzeichnis der Feuerwehrpflichtigen ist 
alljährlich vom Gemeindevorstand aufzustellen, worauf 
dann später die Feuerwehrpflichtigen den Feuerwehr- 
männern (vornehmlich Bauverständigen), Spritzen- 
männern oder der Hilfsmannschaft zugeteilt werden. 
An der Spitze jeder Feuerwehr steht der Orts- 
brandmeister, der ebenso wie sein Stellvertreter auf 
Vorschlag des Gemeindevorstands vom Bezirksdirektor 
gewählt wird. Für die Zwecke der Dienstaufsicht 
und Kontrolle des Feuerlöschwesens im Großherzog- 
tum ist dasselbe inFeuerwehrbezirke eingeteilt, 
an deren Spitze je ein Bezirksbrandmeister steht, 
den der Bezirksausschuß ernennt. Die Bezirks- 
brandmeister sind die Chefs der zum Bezirke 
gehörigen ÖOrtsfeuerwehren. Sie können Gesamt- 
übungen der zum Bezirke gehörigen Feuerwehren 
veranstalten und bei Bränden innerhalb des Bezirks 
das Kommando führen, solange nicht der etwa an- 
wesende Bezirksdirektor selbst das Kommando über- 
nimmt. Die oberste Leitung des Feuerlöchwesens 
liegt dem Staatsministerium, Departement des Innern, 
ob, dem ein Landesbranddirektor als tech- 
nischer Beirat beigegeben ist.
	        
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