4. Die Staatseinrichtungen. 151
Bemerkt sei schließlich, daß für die Mitglieder
der Feuerwehren eine besondere Unfallversicherung
besteht (Gesetz vom 17. März 1897 mit Nachtrag
vom 25. Februar 1903).
VI. Die Eisenbahn-, Chaussee- und Wegeangelegenheiten.
Das Eisenbahnwesen im Großherzogtum hat in
den letzten zwei Jahrzehnten durch die Anlage einer
Reihe von Eisenbahnen eine mannigfache Ausgestaltung
erfahren. Da die Linien durchweg über die Grenzen
des Großherzogtums hinausin das Gebiet anderer Staaten
hinübergeführt worden sind bzw. man von vornherein
Verkehrsorte verschiedener Staaten miteinander ver-
binden wollte, wurden entsprechende Staatsverträge
zwischen den beteiligten Regierungen abgeschlossen.
Wegen Herstellung der Bahn von Ober-
röblingen a. H. nach Allstedt wurde zwischen
dem Großherzogtum und Preußen der Staatsvertrag
vom 21. Dezember 1888 abgeschlossen, wonach die
Preußische Regierung die Bahn für eigene Rechnung
ausführte, indes die Großherzoglich Sächsische Re-
gierung unentgeltlich Grund und Boden hergab, unent-
geltlich die Mitbenutzung der Ohausseen und sonstigen
öffentlichen Wege gestattete und einen Zuschuß von
50000 Mark gewährte. Etwaige Entschädigungs-
ansprüche aus Anlaß des Bahnbetriebs gegen die
Eisenbahnverwaltung sollen von den Großherzoglichen
Gerichten und, soweit nicht Reichsgesetze platzgreifen,
nach weimarischen Landesgesetzen beurteilt werden,
vorausgesetzt, daß weimarisches Bahngebiet in Frage
kommt. Das Großherzogtum hat sich den Ankauf
der in seinem Gebiet gelegenen Bahnstrecke für den
Fall vorbehalten, daß der Verkauf an einen Privat-
unternehmer von Preußen in Erwägung gezogen wird.
— Die Nebenbahn von Wutha nach Ruhla (Ab-
zweig der Strecke von Gotha nach Eisenach) wird