164 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
allgemeinen, insbesondere bei Wahlen zu Gemeinde-
ämtern, 3. für die männlichen Bürger das Recht der
Wählbarkeit zu Gemeindeämtern. Andererseits liegt
den Gemeindebürgern die Erfüllung der Gemeinde-
lasten (siehe weiter unten) ob, und sind diejenigen
Bürger, welche ihren ständigen Wohnsitz im Gemeinde-
bezirk haben, zur Übernahme von Gemeindeämtern
und zur Entgegennahme von Aufträgen zum Gemeinde-
besten verpflichtet.
Das Bürgerrecht kann in mehreren Gemeinden
gleichzeitig bestehen.
Das Bürgerrecht geht verloren durch den Tod,
durch Verlust der Staatsangehörigkeit, durch Aufgabe
des Wobnsitzes im Gemeindebezirk, sofern der Weg-
ziehende weder mit einem Wohnhaus ansässig bleibt,
noch eine selbständige gewerbliche Niederlassung
behält, noch innerhalb eines Jahres sich unter Be-
stellung eines im Gemeindebezirk wohnhaften Bevoll-
mächtigten zur Entrichtung der Gemeindeleistungen
das Bürgerrecht ausdrücklich vorbehält, und endlich
durch ausdrückliche Verzichtleistung, sofern eine
Verpflichtung zum Erwerb des Bürgerrechts nicht
besteht.
2, Die. Verwaltung von Gemeindeangelegenheiten (Ger
meindebehörden).
Gemeindebehörden sind:
1. der Gemeinderat,
2. der Gemeindevorstand.
In kleineren Gemeinden, bei denen die Bestellung
eines Gemeinderates nicht tunlich erscheint (in der
Regel Gemeinden von nicht mehr als 300 Einwohnern)
kann. von der Wahl eines Gemeinderates abgesehen
werden. Es gilt alsdann das, was die Gemeinde-
ordnung für den Gemeinderat vorschreibt, für die
Gemeindeversammlung.