168 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
anderer Bestimmung die fernere Amtsdauer auf zwölf
Jahre und bei nochmals erfolgender Wiederwahl in
Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern auf Lebens-
zeit, in Gemeinden von 2000 Einwohnern und darunter
stets auf weitere zwölf Jahre. Geistliche und Lehrer
an öffentlichen Unterrichtsanstalten können nicht
gleichzeitig das Amt eines Gemeindevorstandsmitgliedes
versehen, müssen also, wenn sie eine Wahl annehmen,
ihr Amt niederlegen. Mitglieder des Gemeinderats
können in den Gemeindevorstand gewählt werden.
Sie scheiden durch die Annahme der Wahl aus dem:
Gemeinderat aus. Fällt die Wahl auf einen Nicht-
bürger, so erhält derselbe durch die Übertragung
der Stelle das Bürgerrecht. Hinsichtlich des Wahl-
modus ist hervorzuheben, daß, wenn bezüglich zweier
Wahlkandidaten Stimmengleichheit herrscht, dem
Bezirksdirektor die Auswahl zusteht.
Etwaige dem Gemeindevorstand beizugebende
Gemeinde- oder Bezirksvorsteher sowie
die Rechnungsführer, Schriftführer und ‚sonstigen
Gemeindebeamten, mit Ausnahme des Dienerpersonals,
wählt der Gemeinderät.
Die Wahl zum Mitglied des Gemeindevorstandes
und zu den übrigen eben genannten Gemeindeämtern
kann aus triftigen Gründen, namentlich aus den
Gründen, die für die Ablehnung des Gemeinderats-
amtes in Frage kommen, zurückgewiesen werden.
Die Wahl in den Gemeindevorstand über eine sechs-
jährige Amtszeit hinaus sowie die Wahl als Mitglied
des Gemeindevorstands in Orten von mehr als 2000
Einwohnern kann ohne weiteres abgelehnt werden.
Die Mitglieder des Gemeindevorstands werden vor
ihrem Amtsantritt in einer öffentlichen Sitzung der
Gemeindevertretung durch Handschlag an Eidesstatt
vom Bezirksdirektor oder dessen Beauftragten ver-
pflichtet. Die Gemeinde- oder Bezirksvorsteher usw;