Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

168 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
anderer Bestimmung die fernere Amtsdauer auf zwölf 
Jahre und bei nochmals erfolgender Wiederwahl in 
Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern auf Lebens- 
zeit, in Gemeinden von 2000 Einwohnern und darunter 
stets auf weitere zwölf Jahre. Geistliche und Lehrer 
an öffentlichen Unterrichtsanstalten können nicht 
gleichzeitig das Amt eines Gemeindevorstandsmitgliedes 
versehen, müssen also, wenn sie eine Wahl annehmen, 
ihr Amt niederlegen. Mitglieder des Gemeinderats 
können in den Gemeindevorstand gewählt werden. 
Sie scheiden durch die Annahme der Wahl aus dem: 
Gemeinderat aus. Fällt die Wahl auf einen Nicht- 
bürger, so erhält derselbe durch die Übertragung 
der Stelle das Bürgerrecht. Hinsichtlich des Wahl- 
modus ist hervorzuheben, daß, wenn bezüglich zweier 
Wahlkandidaten Stimmengleichheit herrscht, dem 
Bezirksdirektor die Auswahl zusteht. 
Etwaige dem Gemeindevorstand beizugebende 
Gemeinde- oder Bezirksvorsteher sowie 
die Rechnungsführer, Schriftführer und ‚sonstigen 
Gemeindebeamten, mit Ausnahme des Dienerpersonals, 
wählt der Gemeinderät. 
Die Wahl zum Mitglied des Gemeindevorstandes 
und zu den übrigen eben genannten Gemeindeämtern 
kann aus triftigen Gründen, namentlich aus den 
Gründen, die für die Ablehnung des Gemeinderats- 
amtes in Frage kommen, zurückgewiesen werden. 
Die Wahl in den Gemeindevorstand über eine sechs- 
jährige Amtszeit hinaus sowie die Wahl als Mitglied 
des Gemeindevorstands in Orten von mehr als 2000 
Einwohnern kann ohne weiteres abgelehnt werden. 
Die Mitglieder des Gemeindevorstands werden vor 
ihrem Amtsantritt in einer öffentlichen Sitzung der 
Gemeindevertretung durch Handschlag an Eidesstatt 
vom Bezirksdirektor oder dessen Beauftragten ver- 
pflichtet. Die Gemeinde- oder Bezirksvorsteher usw;
	        
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