200 III. Anhang.
sind. Außerdem, und wenn nur die Unzweckmäßig-
keit des Verfahrens behauptet wird, ist nur Be-
schwerdeführung zulässig.
Auch steht dem Landtage das Recht zu, Klage
oder Beschwerde zugleich mit gegen die Mitschuldigen
der Departementschefs zu richten. |
$ 50. Eine zu erhebende Beschwerde wird,
wenn sie vom Landtage beschlossen, durch den Vor-
stand dem Landesfürsten unmittelbar überreicht, wo-
rauf der dadurch Betroffene mit einer Verantwortung,
worin die angefochtene Verordnung oder sonstige
Maßregel zu rechtfertigen ist, zu hören ist. Erscheint
diese Verantwortung nicht ausreichend, sondern die
von dem Landtage angebrachte Rüge ganz oder zum
Teil begründet: so erfolgt landesfürstlicherseits die
Anweisung zur Verbesserung des Fehlers, zur Ab-
stellung des Mangels, zur Aufhebung des Mißbrauches,
vorbehältlich des dem Landesfürsten zustehenden
Rechtes, auch auf die bloße Beschwerdeführung, wenn
sich bei dem weiteren Eingehen in die Sache gröbere
Ungebührnisse hervortun, die förmliche Untersuchung
und Bestrafung bei dem Staatsgerichtshofe ($ 51)
beantragen zu lassen.
Der Landtag soll von dem Erfolge seiner Be-
schwerdeführung jedesmal in Kenntnis gesetzt werden.
$ 51. Zur Verhandlung der gegen die De-
partementschefs auf Anordnung des Landesfürsten zu
beantragenden Untersuchungen, sowie der vom Land-
tage gegen dieselben zu erhebenden Klagen, wird
ein besonderer Staatsgerichtshof errichtet, welcher
besteht aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichts
und zwölf Räten; er hat seinen Sitz in Jena.
$ 52. Diese zwölf Räte werden zur Hälfte durch
den Landesfürsten, zur anderen Hälfte aber durch
den Landtag gewählt, dergestalt jedoch, daß sich so-
wohl unter den von dem Landesfürsten, als auch