Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

200 III. Anhang. 
sind. Außerdem, und wenn nur die Unzweckmäßig- 
keit des Verfahrens behauptet wird, ist nur Be- 
schwerdeführung zulässig. 
Auch steht dem Landtage das Recht zu, Klage 
oder Beschwerde zugleich mit gegen die Mitschuldigen 
der Departementschefs zu richten. | 
$ 50. Eine zu erhebende Beschwerde wird, 
wenn sie vom Landtage beschlossen, durch den Vor- 
stand dem Landesfürsten unmittelbar überreicht, wo- 
rauf der dadurch Betroffene mit einer Verantwortung, 
worin die angefochtene Verordnung oder sonstige 
Maßregel zu rechtfertigen ist, zu hören ist. Erscheint 
diese Verantwortung nicht ausreichend, sondern die 
von dem Landtage angebrachte Rüge ganz oder zum 
Teil begründet: so erfolgt landesfürstlicherseits die 
Anweisung zur Verbesserung des Fehlers, zur Ab- 
stellung des Mangels, zur Aufhebung des Mißbrauches, 
vorbehältlich des dem Landesfürsten zustehenden 
Rechtes, auch auf die bloße Beschwerdeführung, wenn 
sich bei dem weiteren Eingehen in die Sache gröbere 
Ungebührnisse hervortun, die förmliche Untersuchung 
und Bestrafung bei dem Staatsgerichtshofe ($ 51) 
beantragen zu lassen. 
Der Landtag soll von dem Erfolge seiner Be- 
schwerdeführung jedesmal in Kenntnis gesetzt werden. 
$ 51. Zur Verhandlung der gegen die De- 
partementschefs auf Anordnung des Landesfürsten zu 
beantragenden Untersuchungen, sowie der vom Land- 
tage gegen dieselben zu erhebenden Klagen, wird 
ein besonderer Staatsgerichtshof errichtet, welcher 
besteht aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichts 
und zwölf Räten; er hat seinen Sitz in Jena. 
$ 52. Diese zwölf Räte werden zur Hälfte durch 
den Landesfürsten, zur anderen Hälfte aber durch 
den Landtag gewählt, dergestalt jedoch, daß sich so- 
wohl unter den von dem Landesfürsten, als auch
	        
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